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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 909/15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Keine Berücksichtigung eines Zeitsoldaten im Spitzenamt der Mannschaftsdienstgrade als in Ausbildung befindliches Kind

Leitsatz

1. Ein Zeitsoldat, der das Spitzenamt der Laufbahn der Mannschaftsdienstgrade hat, bedarf keiner Ausbildung und keines Abschlusses mehr, um den Beruf eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad auszuüben. Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet danach aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAH-94643

Preis:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.08.2017 - 14 K 909/15

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