Erste Tätigkeitsstätte bei beamtenrechtlichen
Abordnungen
Leitsatz
Bei der Beurteilung, ob eine erste Tätigkeitsstelle im Sinne des § 9 Abs. 4 S. 1 EStG vorliegt, ist entscheidend, ob der
Arbeitnehmer aus der ex-ante-Sicht nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen
Einrichtung nach Bestimmung des Arbeitgebers tätig werden sollte; auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit die der Arbeitnehmer
dort ausgeübt, kommt es nicht an.
In der Abordnung ”bis auf Weiteres“ ist im Gegensatz zu einer befristeten Abordnung ein Ende der Tätigkeit nicht angelegt,
so dass der Tätigkeitsort der Abordnung als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren ist.
Zur Qualifizierung als Tätigkeitsstätte bedarf es auch der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit an dem zugewiesenen Ort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1298 Nr. 21 KÖSDI 2022 S. 22601 Nr. 2 ZAAAH-94640
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.07.2021 - 7 K 603/19
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