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Track 14 | Umsatzsteuer: Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
Der Betrieb von Flüchtlings- oder Obdachlosenunterkünften für Länder und Kommunen durch eine GmbH kann laut einem aktuellen Urteil nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof sah es als unschädlich an, dass es sich bei der Klägerin um keine gemeinnützige GmbH handelte. Der Begriff der Einrichtung sei weit genug, um private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen.
Von allgemeinem Interesse ist eine Entscheidung zur Umsatzsteuerbefreiung des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften. Wieder einmal konnte sich nämlich ein Unternehmen mit Erfolg auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, die durch das nationale Recht nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften für Länder und Kommunen durch eine GmbH kann als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei sein. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. Das FG Düsseldorf hatte das in erster Instanz noch anders beurteilt.
Begünstigt sind nach dem Unionsrecht nur Einrichtungen, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung...