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BBK Nr. 22 vom

Anhangangaben zu Haftungsverhältnissen

Schwerpunkte der WPK bei der präventiven Berufsaufsicht 2021 – Teil 2

Prof. Dr. Holger Philipps

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) setzt im aktuellen Jahr ihre Schwerpunkte bei der Abschlussdurchsicht auf Altersversorgungsverpflichtungen, Haftungsverhältnisse und den Verbindlichkeitenspiegel. Im vorliegenden Teil 2 der dreiteiligen Beitragsreihe zu den WPK-Schwerpunkten bei der präventiven Berufsaufsicht werden nunmehr die Informationsanforderungen zu den Haftungsverhältnissen erläutert und ihr Inhalt anhand von Beispielen aus der Rechnungslegungspraxis verdeutlicht.

I. Gesonderte Angabe jedes einzelnen Haftungsverhältnisses

§ 268 Abs. 7 HGB verlangt die Angabe der zu den genannten Haftungsverhältnissen geforderten Informationen stets im Anhang und zwar in ihrem betragsmäßigen Umfang „jeweils gesondert“, d. h. nicht in einer Summe, sondern getrennt nach den in § 251 HGB genannten Gruppen und in ihrer dort genannten Reihenfolge. Die Angabe der Haftungsverhältnisse „unter der Bilanz“ ist bei Unternehmen im Anwendungsbereich der §§ 264 ff. HGB nicht (mehr) möglich, war aber in der Bilanzierungspraxis auch unüblich.

Gemeinsam mit der Angabe nach § 285 Nr. 27 HGB (Gründe für die Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme) werden so nicht bilanzierte unternehmer...

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