Vergnügungssteuer | Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig (OVG)
Die Satzung der Stadt Koblenz über die Erhebung einer Wettbürosteuer (Wettbürosteuersatzung) ist wirksam (.OVG).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet von Koblenz zwei Wettbüros, in denen Pferde- und Sportwetten eines in Malta ansässigen Wettveranstalters vermittelt werden und neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Wettereignissen auf Monitoren ermöglicht wird. Hierfür wird sie von der Stadt Koblenz nach der zum in Kraft getretenen Wettbürosteuersatzung zu einer Wettbürosteuer herangezogen. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, es fehle an einer tauglichen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wettbürosteuer. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Hierzu führten die Richter des OVG weiter aus:
Die Wettbürosteuersatzung ist wirksam. Die beklagte Stadt ist zu deren Erlass befugt gewesen.
Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese Befugnis ist durch das Kommunalabgabengesetz an die Kommunen übertragen worden.
Bei der Wettbürosteuer handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um eine örtliche Aufwandsteuer. Sie knüpft an die Lage des Wettbüros im Gemeindegebiet an, so dass der erforderliche örtliche Bezug gegeben ist.
Dies gilt nicht nur für diejenigen Wetten, die sich auf vor Ort (live) mitverfolgbare Wettereignisse beziehen, sondern auch für Wetten auf sonstige Wettereignisse. Denn die Wettbürosteuer betrifft den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von reinen Wettvermittlungsstellen unterscheidet und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt.
Besteuert wird nicht nur der Aufwand für das Wetten in einem Wettbüro, sondern die mit dem Wettvorgang verbundene und zum Verweilen einladende Vergnügungsveranstaltung, durch die eine zum Wetten anreizende Atmosphäre gefördert wird, die sich nicht in Wetten auf vor Ort (live) verfolgbare Ereignisse erschöpft.
Die kommunale Wettbürosteuer ist auch nicht mit der bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Sportwettensteuer gleichartig. Bei der vorzunehmenden Gesamtbewertung aller Merkmale der beiden Steuern sind neben Gemeinsamkeiten auch entscheidende Unterschiede in der Zielsetzung und dem Steuergegenstand festzustellen sowie ein stark abweichendes Aufkommen der beiden Steuern und ein abweichender Kreis der Steuerschuldner.
Die Besteuerung verletzt auch nicht die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
NAAAH-94388