Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz - S 2233 A-St 31

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte;

hier: Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2019/2020

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1 Grundsätze

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2019 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2019/2020 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom - S 2233 A - St 31 1/St 31 5 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass der Ansatz der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau lediglich der Vereinfachung der Gewinnermittlung im Weinbau dient und eine Inanspruchnahme der Richtbeträge ab dem Wj. 2014/2015 durch den Steuerpflichtigen einheitlich auszuüben ist. Die Einräumung des Wahlrechts erfolgt demzufolge nur zwischen dem Ansatz sämtlicher bei ihm in Betracht kommender Richtbeträge (Bebauungs- und Ausbaukosten) oder dem Nachweis der tatsächlichen Betriebsausgaben. Es ist dementsprechend auch nicht mehr zulässig, dass der einzelne Betrieb, z. B. die Ausbaukosten zum Fasswein nachweist und lediglich für die Kosten der Abfüllung und Ausstattung der Flaschenweine einen Richtbetrag ansetzt.

Sofern der Weinbaubetrieb ab dem Wj. 2016/2017 anstelle der Richtbeträge die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend macht, kann die Vereinfachungsregelung von dem Betrieb in nachfolgenden Wj. nicht mehr beansprucht werden. Dies gilt wegen der Betriebsbezogenheit der Vereinfachungsregelung selbst dann, wenn beispielsweise der Betrieb wesentlich verkleinert oder vergrößert wird oder sich die Art und Weise der Vermarktung ändert. Eine Rückkehr ist nach einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG oder Einbringung des Betriebs i. S. v. § 24 UmwStG zum Buch- oder Zwischenwert auch für den Rechtsnachfolger ausgeschlossen.

2 Richtbeträge

2.1 Bebauungskostenrichtbeträge

Der für das Wj. 2019/2020 gültige Bebauungskostenrichtbetrag beträgt

2.700 €/ha Ertragsrebfläche.

Mit Blick auf die sich angleichenden Kostenstrukturen wird für die Weinbaugebiete Nr. 1 (Rheinhessen, Pfalz und Nahe) und Nr. 2 (Ahr, Mittelrhein, Mosel, Ruwer, Saar und Sauer) ab dem Wj. 2019/2020 ein einheitlicher Bebauungskostenrichtbetrag ausgewiesen.

Mit diesem Richtbetrag sollen die entsprechenden tatsächlichen Kosten des Weinbaubetriebs während eines Wj. abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist eine sachgerechte Anpassung des Richtbetrages (= Erhöhung oder Minderung) erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse im Laufe des Wj., z. B. durch Pacht, Verpachtung, Kauf oder Verkauf oder unentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, wesentlich verändern.

Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter, die der Bebauung dienen, z. B. für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesem Betrag nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter und die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom ).

2.1.1 Bebauungskostenrichtbetrag bei Rumpfwirtschaftsjahren oder verlängerten Wirtschaftsjahren

Nach § 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV wurde den Land- und Forstwirten durch die fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BGBl I 2020, 1495) die Möglichkeit geschaffen, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen auch ein dem Kalenderjahr (Kj.) entsprechendes Wj. zu wählen. Dies soll u. a. die Erstellung und Überprüfung der für das Kj. abzugebenden Umsatzsteuererklärungen erleichtern.

Die Änderung kann nach § 84 Abs. 2 EStDV erstmals für Wj. angewendet werden, die nach dem beginnen, beispielsweise für das Wj. beginnend mit dem . Einer Zustimmung des Finanzamtes bei der Umstellung des Wj. auf das Kj. bedarf es nicht, § 8b Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStDV.

Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kj. abweichenden Wj. nunmehr auf ein mit dem Kj. übereinstimmenden Wj. um, verlängert sich das letzte vom Kj. abweichende Wj. um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kj. übereinstimmenden Wj.; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nach § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV nicht zu bilden. Der entsprechende Gewinn ist nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG zeitanteilig zu berücksichtigen.

Es bestehen keine Bedenken bei Inanspruchnahme der Bebauungskostenrichtbeträge, bei einem zwangsweise verlängerten Wj. für den Zeitraum der Umstellung aus verwaltungsökonomischen Gründen entsprechende zeitanteilige adäquate Zuschläge zu den Richtbeträgen zu gewähren. Soweit selbst ausbauende Betriebe die Ausbaukosten in Anspruch nehmen, ist die tatsächlich erzeugte und ausgebaute Menge im jeweiligen Wj. zu Grunde zu legen. Auch die sonstigen Kosten sind nur in tatsächlicher Höhe bzw. zeitanteilig abziehbar.

In der Anlage LuF zur Anlage EÜR kann derzeit kein zeitanteiliger Bebauungskostenrichtbetrag eingegeben werden. Die Kennziffern zur Inanspruchnahme des Bebauungskostenrichtbetrages auf der Anlage LuF (Zeile 6) sind jedoch in jedem Fall zu befüllen (ggf. mit 0,00 Euro). Der Differenzbetrag (positiv bzw. negativ) ist in der Anlage EÜR in die Position „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ (Zeile 66, Kz. 183) einzutragen und seitens des Steuerpflichtigen zu erläutern.

Beispiel:

Winzer W ermittelt seinen Gewinn aus seinem Weinbaubetrieb nach einem abweichenden Wj. vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres. Er nimmt hierzu u. a. die Bebauungskostenrichtbeträge in Anspruch. Seine selbstbewirtschaftete Ertragsrebfläche (ohne Jungfelder) beträgt 3 ha. Er beantragt nunmehr sein Wj. ab dem Wj. 2021 auf ein mit dem Kj. übereinstimmendes Wj. umzustellen.

Die Umstellung des Wj. 2019/2020 ist zulässig, es entsteht ein verlängertes Wj. für den Zeitraum vom bis zum (= 18 Monate, § 8c Abs. 2 Satz 2 EStDV). Für dieses Wj. ist eine Anlage EÜR für den VZ 2019 einzureichen (vgl. Rundverfügung vom - S 2115 A - St 31 1 zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten).

Im Rahmen seiner Gewinnermittlung kann W aus verwaltungsökonomischen Gründen 18/12 des Bebauungskostenrichtbetrages (3 ha * 2.700 € /ha * 18/12 = 12.150 €) zum Abzug bringen. Hierzu sind in der Anlage LuF zur Anlage EÜR 2019 und der Anlage EÜR 2019 folgende Eintragungen erforderlich:

Der Gewinn ist sodann zeitanteilig zu berücksichtigen Hierbei entfällt auf den VZ 2019 ein Anteil von 6/18 und den VZ 2020 ein Anteil von 12/18 (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG). Für das Jahr 2020 ist keine Anlage EÜR einzureichen (vgl. Tz. 4.2 der Rundverfügung vom - S 2115 A - St 31 1 zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten).

2.2 Ausbaukostenrichtbeträge

Soweit selbstausbauende Betriebe die Bebauungskosten und Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen für den Ausbau neben den Bebauungskostenrichtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
bei Verkauf des Mostes
0,02 €/Liter
-
bei Ausbau zum Fasswein
0,02 € + 0,05 €
=
0,07 €/Liter
-
für die abgefüllte und ausgestattete
0,07 € + 0,58 €
=
0,65 €/Liter
1-Liter-Flasche
-
für die abgefüllte und ausgestattete
0,07 € + 0,78 €
=
0,85 €/Liter
0,75-Liter-Flasche

Die Ausbaukostenrichtbeträge umfassen ab dem Wj. 2016/2017 auch die gesamten Vertriebskosten (z. B. Weinkartons, Versand- und Transportkosten, Abgaben für die Absatzförderung, etc.), jedoch nicht mehr die AfA für Wirtschaftsgüter, die dem Ausbau dienen.

Ab diesem Zeitpunkt werden bei den Weinbaubetrieben nunmehr die AfA, Sonderabschreibungen und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter sowie die jährliche Minderung des Sammelpostens für mittelwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2a EStG insgesamt gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) berücksichtigt. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung mit den Obst- und Gemüsebaubetrieben, bei denen Richtbeträge angesetzt werden, und den Schätzungslandwirten erreicht.

2.3 Richtbeträge führen zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung

Die Finanzämter sind an die veröffentlichten Richtbeträge und Richtwerte nicht gebunden, wenn ihre Anwendung im Einzelfall zu einer unzutreffenden Gewinnschätzung führt.

2.4 Sonstige Kosten

Für Kosten, die betriebsbezogen oder regional bedingt nicht in jedem Weinbaubetrieb anfallen, kann neben dem Bebauungskostenrichtbetrag und den Ausbaukostenrichtbeträgen ein Betriebsausgabenabzug erfolgen. Diese berücksichtigungsfähigen sonstigen Kosten sind ab dem Wj. 2016/2017 abschließend aufgezählt:

  • Lohnaufwand (ohne Löhne für die Herstellung der Rebanlage und Jungfeldpflege)

  • Aufwendungen für den Einsatz eines Traubenvollernters,

  • Aufwendungen für Hubschraubereinsatz und den Einsatz eines Raupenmechanisierungssystem (RMS) für die Schädlingsbekämpfung (ohne Spritzmittel),

  • Pacht- und Schuldzinsen,

  • Beiträge zur Hagelversicherung,

  • an das Finanzamt tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer,

  • Kosten für Frostschutz, Beregnung, Bewässerung, Wildschutz, soweit nicht zur Rebanlage gehörend,

  • Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG, soweit sie mit der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 EStG in Zusammenhang stehen,

  • Absetzungen für Abnutzungen für Wirtschaftsgüter,

  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG oder mittelwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2a EStG,

  • Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von Wirtschaftsgütern, z. B. der Rebanlage aufgrund von Frostschäden, Reblausverseuchung, etc.,

  • Sonderabschreibungen,

  • Aufwendungen für Flurbereinigung, Wegebau sowie Wegeunterhaltungskosten, soweit sie nicht zu aktivieren sind,

  • Kosten der Zuckerung,

  • Rechts- und Beratungskosten.

Darüber hinaus gehende Aufwendungen sind neben den Bebauungskosten- und Ausbaukostenrichtbeträgen nicht mehr als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

2.5 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

Ermittelt der Weinbaubetrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ist die Inanspruchnahme der Richtbeträge für die Bebauung und den Ausbau nicht zulässig.

Sofern der Gewinn aus Weinbau bei einem buchführungspflichtigen Betrieb allerdings zu schätzen ist, können die Richtbeträge als Anhaltspunkt für entsprechende Aufwendungen herangezogen werden. Die einer Schätzung anhaftenden Unsicherheiten gehen jedoch zu Lasten des Weinbaubetriebes, der durch die Vernachlässigung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst Anlass zur Schätzung gegeben hat. Deshalb kann sich das Finanzamt bei der Schätzung durchaus an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren (, BStBl 1993 II, 259 und vom - IV B 102/99, BFH/NV 2000, 3). Allerdings ist die Schätzung kein Sanktionsmittel und darf daher keinen Strafcharakter haben.

Bei der erstmaligen Schätzung des Gewinns eines neu gegründeten Weinbaubetriebs kann grundsätzlich von den o. a. Richtwerten ausgegangen werden (R 13.5 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012), sofern der Weinbaubetrieb eine vollständig ausgefüllte Anlage L eingereicht hat. Etwas anderes gilt, wenn beim Weinbaubetrieb wiederholt eine Schätzung vorzunehmen ist, mehrfach von einer ordnungsmäßigen Gewinnermittlung zur Schätzung wechselt oder Anhaltspunkte für unterdurchschnittliche Aufwendungen vorliegen. Bei einer solchen Sachlage können im Rahmen der Schätzung des Gewinns aus Weinbau von den Richtbeträgen angemessene (Sicherheits-)Abschläge vorgenommen werden.

Es ist darauf zu achten, dass buchführungspflichtige Weinbaubetriebe, deren Gewinn geschätzt wird, den Betriebsprüfungsstellen zu melden sind, soweit eine Prüfung geeignet erscheint oder aus anderen Gründen Erfolg verspricht. Insbesondere gilt dies für alle Weinbaubetriebe, die ihrer Buchführungspflicht einige Zeit nachgekommen sind, dann keine Bücher mehr führen und sich schätzen lassen.

Ist in diesen Fällen eine Betriebsprüfung vorgesehen, hat die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erfolgen.

3 Wegfall der Anlage Weinbau ab VZ 2019

Die bisher in der Anlage Weinbau enthaltenen Angaben zu den tatsächlichen Betriebsausgaben sowie die Abfragen zu den Richtbeträgen für Betriebsausgaben werden ab dem Jahr 2019 auf der Anlage LuF zur Einnahmenüberschussrechnung abgefragt. Die Anlage Weinbau wird deshalb nicht mehr aufgelegt. Die Angaben von nichtbuchführenden Weinbaubetrieben sind künftig in der neuen Anlage LuF einzutragen.

In der Zeile 4a wird unter der Überschrift „Allgemeine Angaben“ eine Bestätigung verlangt, dass, sofern Richtbeträge geltend gemacht werden, die tatsächlichen Betriebsausgaben, die abgegolten sind, nicht zusätzlich in der Anlage EÜR geltend gemacht werden oder in Zeile 87 der Anlage EÜR wieder hinzugerechnet werden. So soll eine doppelte Berücksichtigung von pauschalen und tatsächlichen Betriebsausgaben vermieden werden.

Die Angaben zu Weinbaubetrieben auf der Anlage LuF sind in den Zeilen 5 bis 11 unter der Überschrift „Weinbau - Richtbeträge für Betriebsausgaben“ zu erfassen. In Zeile 5 kann bei Weinbaubetrieben erklärt werden, dass erstmalig und für die Zukunft unwiderruflich die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Die bisher in den Zeilen 48 bis 54 der Anlage Weinbau abgebildete Berechnung der Betriebsausgaben anhand der Richtbeträge wurde in die Zeilen 6 bis 11 der Anlage LuF überführt. Das in Zeile 11 errechnete Ergebnis ist in Zeile 24 der Anlage EÜR zu übertragen.

Die Kennzahlen zu den Richtbeträgen für Betriebsausgaben im Weinbau sind in der Anlage EÜR und der Anlage LuF stets auszufüllen, wenn für den Weinbaubetrieb noch nicht der Wechsel zum Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben vorgenommen wurde. Bei einem ruhenden (Teil-) Betrieb Weinbau sind die entsprechenden Kennzahlen ggf. mit 0,00 Euro auszufüllen.

4 Weinbestände bei Betriebsaufgabe oder -Veräußerung

Wird die aktive Bewirtschaftung eines Weinbaubetriebes von einem LuF eingestellt, erfolgt oftmals eine Erklärung der Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebes unter Zurückbehaltung der gesamten Weinbestände. Diese Weinbestände werden in der Regel anschließend über mehrere Jahre nach und nach veräußert.

Sofern der zum Umlaufvermögen gehörende Warenbestand beim betroffenen Betrieb zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, kann seine Behandlung im Rahmen der Betriebsaufgabe oder -veräußerung Auswirkungen auf die Anwendung von §§ 14, 16 EStG nach sich ziehen. Bei einem Weinbaubetrieb gehört der zum Verkauf bestimmte und dem Umlaufvermögen zuzurechnende auf eigenen Flächen erzeugte Weinbestand im Regelfall zu den (quantitativ) wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn deren stille Reserven den Wert von ca. 50.000 € übersteigt. Da die Höhe der stillen Reserven in der Regel aufgrund des Ansatzes der Herstellungskosten nicht erkennbar ist, sollte in Zweifelsfällen der Weinbausachverständige des Landesamtes für Steuern für Zwecke einer überschlägigen Schätzung eingeschaltet werden.

Das Zurückbehalten von wesentlichen Betriebsgrundlagen in Form von Weinbeständen mit hohen stillen Reserven steht der Annahme einer begünstigten Betriebsaufgabe oder -veräußerung grundsätzlich entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der LuF die Überführung solcher Weinbestände in sein Privatvermögen gegenüber dem Finanzamt erklärt, da er mit dem Verkauf dieser Weinbestände in der Regel die bisherige luf Tätigkeit fortsetzt (H 16 Abs. 2 (Zeitraum für die Betriebsaufgabe EStH 2019)).

Kein schädliches Zurückbehalten liegt hingegen vor, wenn die Weinbestände im Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt nur noch von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. H 16 Abs. 5 (Umlaufvermögen) EStH 2019) und deshalb keine nennenswerten stillen Reserven umfassen oder deren Verkauf im Wesentlichen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (= wirtschaftlich einheitlich Vor gang) mit dem Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt durchgeführt wird (H 16 Abs. 2 (Zeitraum für die Betriebsaufgabe EStH 2019 )) und somit ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang bejaht werden kann. Aus derartigem Umlaufvermögen, welches für den Verkauf bestimmt ist und im Rahmen einer Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht entnommen werden kann, entsteht sogenanntes Restbetriebsvermögen bzw. Zwangsrestbetriebsvermögen ohne Betrieb. Der BFH führt in seinem Urteil vom , BStBl III 1967, 70 hierzu im Leitsatz aus, dass bei Wirtschaftsgütern des (ehemaligen) Umlaufvermögens, welche bei einer Betriebsaufgabe mit der Absicht ins Privatvermögen überführt werden, um diese bei sich bietender Gelegenheit zu verkaufen, die spätere Veräußerung ein betrieblicher Abwicklungsvorgang darstellt.

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt hierbei der Gedanke zu Grunde, dass Wirtschaftsgüter, die nur betrieblich genutzt werden können, nicht ins Privatvermögen entnehmbar sind, um sie anschließend zu veräußern. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige bei Verkäufen nach Überführung ins Privatvermögen in Wirklichkeit seine betriebliche Tätigkeit fortsetzt. Dies gilt insbesondere für Umlaufvermögen, das seiner Art nach zur alsbaldigen Veräußerung bestimmt ist und deshalb nur betrieblich genutzt werden kann - z. B. Weinbestände.

Der BFH führt hierzu in seinem Urteil vom , BStBl II 1989, 368 aus, dass die Veräußerung der eigenen Produkte insbesondere dann nicht zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn die Veräußerung an den bisherigen Kundenkreis erfolgt und insoweit die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird. Da es für die Zuordnung zum laufenden bzw. zum Aufgabe-/Veräußerungsge- winn auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ankomme, können Geschäfte, mit denen die bisherige unternehmerische Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird, entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht dem Liquiditätsvorgang zugerechnet werden. Folglich sind die Gewinne aus Geschäftsvorfällen, die auf der im wesentlichen unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit (z. B. Veräußerung von Umlaufvermögen während und nach einer Betriebsaufgabe) beruhen, im Regelfall nicht tarifbegünstigt.

Im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung ist entsprechend § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG zur Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn der Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG zu ermitteln. Folglich ist im Falle einer vorherigen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich erforderlich. Hierzu sind Betriebsvorgänge, welche bisher nicht berücksichtigt wurden, nunmehr zu berücksichtigen. Der Weinbestand, welcher im Anschluss an die Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung weiterhin Restbetriebsvermögen darstellt, ist dementsprechend zunächst im Rahmen des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG mit dem Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG (Herstellungskosten oder geringeren Teilwert) im Rahmen einer Zurechnung (laufender Gewinn) in der Übergangsbilanz zu berücksichtigen.

Zur Ermittlung des Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungsgewinns ist sodann, der Buchwert des Betriebsvermögens, welches nach der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung als Restbetriebsvermögen zurückbehalten wird (hier: Warenbestand), für Zwecke der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinnermittlung abzuziehen und somit das Kapitalkonto zu korrigieren. Hintergrund ist, dass der als Restbetriebsvermögen zu behandelnde zurückbehaltene Warenbestand keine Auswirkungen auf den Gewinn bzw. Verlust nach § 16 Abs. 2 EStG haben darf.

Soweit im Anschluss an die Betriebsaufgabe bzw. -Veräußerung das entsprechende Restbetriebsvermögen veräußert wird, führen die mit dem späteren Verkauf erzielten Einnahmen zu nachträglichen Einkünften gemäß § 24 Nr. 2 EStG. Die nachträglichen Einkünfte sind indes jedoch trotz einer vorherigen Ermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich bzw. eines entsprechenden Übergangs nicht mehr nach diesen Grundsätzen (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG, sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gemäß § 11 EStG zu ermitteln ( BFH/NV 2012, 1448 m. w. N., da die in den Vermögensvergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgüter letztmalig im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung in der Schlussbilanz erfasst werden. Aus der Unzulässigkeit des Betriebsvermögensvergleichs nach Betriebsaufgabe bzw. - veräußerung folgt, dass der Steuerpflichtige auf die ihm verbleibenden Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beispielsweise keine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vornehmen kann (vgl. BStBl II 1978, 430.

Dieser Würdigung steht auch die Rechtsprechung nicht entgegen, wonach die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform nach § 4 Abs. 1 EStG immer dann einschlägig ist, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat (vgl. BFH/NV 2012, 1448 und vom , BStBl II 2009, 659. Denn dabei wird vorausgesetzt, dass ein Betriebsvermögensvergleich noch durchgeführt werden kann. Dies ist aber nach einer erfolgten Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung zu verneinen.

Folglich ist in einer juristischen Sekunde nach dem Betriebsaufgabe- bzw. -veräußerungszeitpunkt ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsarten (§ 4 Abs. 1 EStG zu § 4 Abs. 3 EStG inklusive (betragsgleicher Abrechnungen erforderlich. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BStBl II 2001, 102 ergibt sich, dass somit ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zugelassen werden kann bzw. muss.

Die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen sind zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, rechtfertigen sich aber aus der Systematik des Gesetzes, weil sich Geschäftsvorfälle weder doppelt noch überhaupt nicht auswirken dürfen (vgl. BStBl II 2016, 939 m. w. N. und somit zur zutreffenden Erfassung des laufenden Gewinns nach dem Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleiteten Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit erforderlich ist (vgl. BStBl II 2014, 242 m. w. N.).

Zur Überwachung der Weinbestände ist das FND „Überwachung Besteuerung stille Reserven“ (Rest-BV) zu befüllen. Das FnD-Thema wird vom RMS einbezogen. Soweit RMS in der betreffenden Unterfallart noch nicht im Einsatz ist (z. B. Feststellungserklärungen UFA 90 und UFA 92), ist nach der Befüllung des FnD-Themas weiterhin eine personelle Überwachung sicherzustellen.

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. - S 2233 A-St 31

Fundstelle(n):
DAAAH-94387