1. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss setzt gem § 93 Abs 1 SGB III ua voraus, dass durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn tatsächlich keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs 1 SGB III) vorlag, weil die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt wurde, um eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; in diesem Fall fehlt es an der hierfür erforderlichen tatsächlichen Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom - L 6 AL 35/11).
2. Für den darüber hinaus erforderlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (§ 93 Abs 2 S 1 SGB III) reicht das Bestehen des Stammrechts nicht aus. Vielmehr bedarf es eines konkreten Zahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit. Ein solcher ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Verhängung einer Sperrzeit zum Ruhen gekommen ist.
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