LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 25 AS 590/20 WA
Gesetze: § 12a S 1 SGB 2; § 5 Abs 3 S 1 SGB 2; § 2 UnbilligkeitsV; § 4 S 1 UnbilligkeitsV; § 4 S 2 UnbilligkeitsV; § 33 Abs 2 Nr 2 SGB 6; § 36 SGB 6; § 1 BFDG; § 3 Abs 1 S 2 BFDG; § 3 Abs 2 S 5 BFDG; § 7 Abs 1 S 1 SGB 4
Leitsatz
Leitsatz:
1. Mit § 2 UnbilligkeitsV erfasst wird die Konstellation, dass ein Leistungsberechtigter Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bezieht, auf das er für eine bestimmte Dauer und in bestimmter Höhe einen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch hat, und ergänzend dazu - aufstockend - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhält. Unbilligkeit liegt also erst bei Bezug von Arbeitslosengeld I vor, nicht schon bei Erwerb einer Anwartschaft.
2. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 4 UnbilligkeitsV wird beim Bundesfreiwilligendienst nicht ausgeübt. Zwar unterliegt ein Bundesfreiwilligendienst der Sozialversicherungspflicht. Es handelt sich bei ihm jedoch nicht um eine Beschäftigung im Sinne der UnbilligkeitsV.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-94283
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.08.2021 - L 25 AS 590/20 WA
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