Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuch auch dann, wenn vorgebrachte Ablehnungsgründe bereits in anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war
Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 1 BvR 781/21 Ablehnung einstweilige Anordnung
Gründe
1Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
21. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.). Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 35/18 -, Rn. 3 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvC 11/19 -, Rn. 14 ff.). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
32. So liegen die Dinge hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).
43. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20211019.1bvr085421
Fundstelle(n):
YAAAH-94033