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Zuordnungswahlrecht gemischt genutzter Gegenstände und Zuordnungszeitpunkt
Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom (BGBl 2021 I S. 2035) hat der Gesetzgeber die Erklärungsfristen in steuerlich beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO; vgl. auch :014, NWB TAAAH-84089, BStBl 2021 I S. 984).
Diese zeitliche Verschiebung der gesetzlichen Regelabgabefrist löst eine Folgewirkung bei der Umsatzsteuer aus. Ein Unternehmer i. S. des § 2 UStG kann bei einem einheitlichen, aber gemischt genutzten Gegenstand eine Zuordnungswahl treffen.