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FG Münster Urteil v. - 2 K 1155/19 G,F

Gesetze: AO § 162; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1; AO § 174 Abs. 4; FGO § 96 Abs. 1; AO § 158

Verfahren

Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 4 AO

Leitsatz

1. Hinzugeschätzte Einnahmen können einen Sachverhalt i.S.d. § 174 Abs. 4 AO bilden.

2. Eine irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts liegt vor, wenn die Finanzbehörde steuerrechtliche Folgerungen gezogen hat, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen.

3. Wenn eine Betriebsprüferin in einem Prüfungsjahr angefallene Einnahmen hinzuschätzt, wobei sie von 150.000 € ausgeht und sie diesen Betrag auf das betreffende Prüfungsjahr und die beiden folgenden Veranlagungszeiträume verteilt, ist diese zeitliche Zuordnung rechtsirrig.

4. Das Finanzamt darf den Steuerbescheid, in welchem es von dieser irrigen Zuordnung der Hinzuschätzungsbeträge ausgegangen ist, gem. § 174 Abs. 4 AO ändern, indem die Hinzuschätzungen nur in dem Jahr angesetzt werden, in welchem die betreffenden Einnahmen erzielt worden sind.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 9 Nr. 32
DStRE 2022 S. 1071 Nr. 17
HAAAH-93716

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FG Münster, Urteil v. 14.09.2021 - 2 K 1155/19 G,F

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