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LAG Berlin-Brandenburg 19.07.2021 21 Sa 1291/20, NWB 43/2021 S. 3172

Arbeitsverhältnis | Äußerung im kleinen WhatsApp-Chat kein Kündigungsgrund

Eine vertrauliche Kommunikation fällt unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aus ihr lässt sich keine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung ableiten.

Anmerkung:

Das Gericht hält zwar eine gerichtliche Verwertung der gefallenen Äußerungen im WhatsApp-Chat im Gerichtsverfahren für zulässig. Eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung könne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation geschützt sei, so das Gericht. Um eine solche gehe es, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte gerichtet gewesen sei. Auch eine fehlende [i]Schmalbach, Kündigung des Arbeitsvertrages, infoCenter, NWB OAAAB-03423 Eignung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit als technischer Leiter eines Vereins, der in der Flüchtlingshilfe tätig ist, könne allein auf dieser Grundlage...

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