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Bilanzrecht | Nichtigkeit des Jahresabschlusses durch Überbewertung vorperiodischer Anschaffungsnebenkosten
In der Periode vor dem eigentlichen Erwerb eines Vermögensgegenstands aktivierte Anschaffungsnebenkosten sind zum Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und ggfs. abzuschreiben. Sind die Anschaffungsnebenkosten wesentlich, aber nicht mehr werthaltig, ergibt sich ansonsten eine Überbewertung. Je nach deren Höhe kann sogar die Nichtigkeit des Jahresabschlusses die Folge sein.
In [i]Gebühren und Zuschläge als Anschaffungsnebenkosten dem vom BGH zu beurteilenden Fall zeichnete eine AG sog. Goldsparpläne. Für den Abschluss fielen eine Einrichtungsgebühr i. H. von 6 % der Anlagesumme und ein „Kleinmengenzuschlag“ in Höhe von ebenfalls 6 % der Anlagesumme an. Im Jahresabschluss zum aktivierte die AG die Goldsparpläne im Anlagevermögen mit insgesamt rund 6,7 Mio. €, davon entfielen auf die im Zusammenhang mit dem Abschluss de...