Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO; Nutzung von Aliasbescheinigungen nach § 5 Absatz 6 ProstSchG
Nach § 146 Absatz 1 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige, Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Hierzu gehört auch, dass der Name des jeweiligen Vertragspartners aufzuzeichnen ist.
Nach § 5 Absatz 6 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) können in der Prostitution tätige Personen eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (Aliasbescheinigung) auf ihren Wunsch zusätzlich zur Anmeldebescheinigung mit ihrem Namen erhalten. Diese Regelung dient dazu, die in der Prostitution tätigen Personen zu schützen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend Folgendes:
Zur Erfüllung der in § 146 Absatz 1 Satz 1 AO normierten Aufzeichnungspflichten des Vertragspartners der in der Prostitution tätigen Person reicht es aus, wenn nicht der Name der in der Prostitution tätigen Person, sondern der Aliasname sowie die dazugehörige Verwaltungsnummer und die ausstellende Behörde aufgezeichnet werden; § 28 Absatz 1 ProstSchG bleibt unberührt. Eine Aufzeichnung des bürgerlichen Namens ist bei Aufzeichnung des Aliasnamens nicht erforderlich und darf auch nicht verlangt werden.
BMF v. - IV A 4 - S 0316/19/10006 :009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1870
DStR 2021 S. 2533 Nr. 43
PStR 2022 S. 26 Nr. 2
YAAAH-93369