Online-Nachricht - Freitag, 22.10.2021

Umsatzsteuer | Schwimmunterricht ist kein nach der MwStSystRL steuerbefreiter Schul- und Hochschulunterricht (EuGH)

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt eine Schwimmschule in der Rechtsform einer GbR. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt sie im Wesentlichen Schwimmkurse für Kinder auf verschiedenem Niveau durch, in denen die Grundlagen und Techniken des Schwimmens vermittelt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Leistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien sind. Das FG der ersten Instanz () gab der Klage statt. Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht sei nicht gegeben. Jedoch könne sich die Klägerin auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen

Auf die Revision des FA legte der dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst (s. hierzu Brunner, NWB Online-Beitrag v. 27.05.2019 sowie Schlegel, .

Hierzu führen die Richter des EuGH weiter aus:

  • Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen, sich aus Art. 2 dieser Richtlinie ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

  • Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112 enthält keine Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“.

  • Mit dem Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ wollte der Unionsgesetzgeber auf einen bestimmten Typus von Unterrichtssystem abstellen, der allen Mitgliedstaaten unabhängig von den jeweiligen Besonderheiten der nationalen Systeme gemeinsam ist ( „A & G Fahrschul-Akademie“, Rn. 25; ausführlich hierzu Trinks/Trinks, sowie Hartman, ).

  • Unzweifelhaft wird mit dem hier in Rede stehenden Schwimmunterricht ein wichtiges und im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt

  • Jedoch bleibt er ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. „A & G Fahrschul-Akademie“, Rn. 29, sowie , Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:840, Rn. 33).

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des EuGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: EuGH online (il)

Fundstelle(n):
NAAAH-93218