Körperschaftsteuer | Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen (BFH)
Für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinssätze ist vor Anwendung der sog. Kostenaufschlagsmethode zu prüfen, ob die Vergleichswerte mithilfe der Preisvergleichsmethode ermittelt werden können. Das gilt auch für unbesichert gewährte Konzerndarlehen und unabhängig davon, ob die Darlehen von der Muttergesellschaft oder von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden anderen Konzerngesellschaft gewährt worden sind (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Höhe des Zinses, für den ein Konzernunternehmen einem anderen Konzernunternehmen ein Darlehen gewährt, kann als Mittel dienen, Gewinne künstlich von dem einen Unternehmen auf das Andere zu verlagern. In grenzüberschreitenden Konstellationen ergibt sich auf diese Weise zudem die Möglichkeit, Gewinne in einen Staat mit niedrigen Steuersätzen zu transferieren. Das Steuerrecht wirkt solchen Gestaltungen mit dem sog. Fremdvergleich entgegen, indem die Darlehenszinsen nur in der Höhe anerkannt werden, wie sie auch unter fremden, nicht konzernzugehörigen Unternehmen vereinbart worden wären.
Zur Ermittlung fremdvergleichskonformer Verrechnungspreise im Rahmen von Lieferungs- und sonstigen Leistungsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen werden vorrangig die sog. transaktionsbezogenen Standardmethoden - Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode - angewendet.
Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH, die an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. Ihre Anteile werden von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält auch sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Dementsprechend erhielt die Klägerin von dieser Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen.
Das FA gelangte zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen hat, seien die angemessenen Zinsen zu schätzen. Hierzu wendete das FA die Kostenaufschlagsmethode an, wobei es die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft zu Grunde legte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Frage der Fremdüblichkeit vorrangig die Preisvergleichsmethode im Wege eines externen Preisvergleichs anzuwenden sei. Danach seien die gezahlten Zinsen marktüblich (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.1.2017).
Das FG Münster sah im Streitfall die Kostenaufschlagsmethode als am besten geeignet an. Das BMF ist dem Revisionsverfahren beigetreten.
Der BFH ist dem nicht gefolgt:
Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst auf die Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode).
Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die sog. Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden.
So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen.
Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
Quelle: ; NWB Datenbank; BFH Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
EAAAH-93140