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NWB-BB Nr. 11 vom Seite 336

Beantragung von Forschungzulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG)

Eine Perspektive aus der Praxis

Prof. Dr. Stefan Wagner und Tobias Kraus

Anfang 2020 wurde in Deutschland mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) die Möglichkeit einer vergleichsweise unbürokratischen steuerlichen Förderung für betriebliche Forschung und Entwicklung (FuE) geschaffen. Im Zuge der Maßnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie wurden die Konditionen nochmals verbessert. Im Folgenden werden wesentliche Grundzüge des derzeit geltenden FZulG dargestellt sowie praxisrelevante Fragen hinsichtlich der Beantragung von Forschungszulagen beantwortet. Dabei werden relevante Konkretisierungen berücksichtigt, die sich aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz und dem Jahressteuergesetz JStG 2020 ergeben.

Download-Tipp

Das FZulG steht Ihnen in der NWB Datenbank unter NWB IAAAH-39761 zur Verfügung.

I. Eckdaten des FZulG

Anfang 2020 wurde in Deutschland mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG) die Möglichkeit einer vergleichsweise unbürokratischen steuerlichen Förderung für betriebliche Forschung und Entwicklung (FuE) geschaffen. Für FuE-Aufwand, der ab dem entstanden ist, können in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen unter den Voraussetzungen des FZulG eine steuerliche Förderung in Anspruch nehmen, die ihnen dann frühestens 2021 im Rahmen der Steuerveranlassung des Geschäftsjahres 2020 zugute kommt.

Das FZulG sieht insbesondere eine Förde...

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Beantragung von Forschungzulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG)

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