Online-Nachricht - Mittwoch, 20.10.2021

Sozialversicherung | Sozialversicherungsrechengrößen 2022 (BMAS)

Das Kabinett hat am die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Darauf weist aktuell das BMAS hin.

Hintergrund: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 % und in den alten Bundesländern minus 0,34 %. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:

  • Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat (2021: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 € (2021: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich (2021: 58.050 €) bzw. 4.837,50 € monatlich (2021: 4.837,50 €).

Quelle: BMAS Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
RAAAH-92985