Einkommensteuer | Energetische Maßnahme nach § 35c EStG (BMF)
Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom (BGBl. I S. 1780) wurde die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Zudem wurde der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das BMF veröffentlicht (neue) Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (bisher: § 21 Energieeinsparverordnung) auszustellenden Bescheinigungen ( :004).
Hintergrund: Gem. § 35c Abs. 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Satz 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG erfüllt sind. Gem. § 2 Abs. 2 ESanMV sind auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Erstellung entsprechender Bescheinigungen berechtigt.
Das BMF führt u.a. hierzu aus:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das . In diesen und allen künftigen Fällen sind daher die neuen Muster zu verwenden.
Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.
Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
NAAAH-92904