Im Rahmen einer „gesplitteten Einlage” von einer Kommanditistin der KG gewährte, nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Verlustverrechnung
bestimmte unverzinsliche Darlehen kein Eigenkapital im Sinne des § 15a EStG
Leitsatz
1. Sind die Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Kommanditeinlage zur Leistung weiterer Finanzierungsbeiträge
in Form zusätzlicher Kapitaleinlagen oder durch die Gewährung verzinslicher oder unverzinslicher Darlehen verpflichtet und
hat sich eine Komanditistin für die Leistung der Finanzierungsbeiträge in Form unverzinslicher Darlehen entschieden, so erhöht
sich dadurch nicht ihr steuerliches Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG, wenn
für Darlehen nach dem Gesellschaftsvertrag gesonderte Gesellschafterkonten geführt werden, eine Verlustverrechnung für diese
Konten nicht vorgesehen ist und Verluste gemäß dem Gesellschaftsvertrag vielmehr ausschließlich auf dem Kapitalkonto II zu
verbuchen sind und wenn
der Gesellschaftsvertrag der KG keine eindeutigen Regelungen enthält, wonach die Darlehen während des Bestehens der Gesellschaft
von den Kommanditistinnen nicht gekündigt werden können und wonach das Guthaben auf dem Darlehenskonto im Falle des Ausscheidens
einer Kommanditistin oder der Liquidation der Gesellschaft mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen
ist, wenn also kein „Finanzplandarlehen” vorliegt (vgl. Rechtsprechungsnachweise zum Begriff des Kapitalkontos im Sinne des
§ 15a EStG). Das gilt auch dann, wenn den Kommanditisten bewusst war, dass die Rückzahlung ihrer Finanzierungsbeiträge unsicher
war und erst nach Abzug ganz erheblicher Verluste möglich sein würde.
2. Erst nach dem Streitjahr von der KG mit den Gesellschaftern getroffene anderweitige Vereinbarungen bezüglich der Finanzierungsbeiträge
können steuerrechtlich keine Rückwirkung auf das Streitjahr entfalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 36 DStRE 2022 S. 1236 Nr. 20 QAAAH-92793
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