BGH Beschluss v. - 3 StR 50/21

Strafverurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Bestimmtheit der Weisungen hinsichtlich ihres strafbewehrten Charakters

Gesetze: § 68b Abs 1 StGB, § 145a S 1 StGB, Art 103 Abs 2 GG, § 268a StPO, § 453a StPO, § 463 Abs 1 StPO

Instanzenzug: LG Bad Kreuznach Az: 2 KLs 1023 Js 475/20

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO

, was die Verfahrensrügen und den Schuld- und Strafausspruch zum sexuellen Missbrauch (Fall II.1. der Urteilsgründe) angeht.

2Dagegen hält die Verurteilung wegen zweifachen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte, der im Tatzeitraum unter Führungsaufsicht stand, entgegen einer ihm erteilten Weisung jeweils ein Schwimmbad auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

3"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Wortlaut des führungsaufsichtsgerichtlichen Beschlusses klar und unmissverständlich ergibt, dass es sich bei der in Rede stehenden Weisung um eine solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (zuletzt: Senat, Beschluss vom – 3 StR 362/20 –, juris Rdn. 11; Senat, Urteil vom – 3 StR 287/19 –, juris Rdn. 18 m.w.N.). Dafür ist zwar einerseits eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB nicht erforderlich; andererseits reicht eine solche ohne weitere Erläuterungen regelhaft aber auch nicht aus ( –, juris Rdn. 6). Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss insbesondere auch nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a StPO oder §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden (Senat a.a.O.; BGH a.a.O., Rn. 7).

Gemessen daran tragen die Urteilsgründe eine Verurteilung wegen Verstößen gegen die Weisung während der Führungsaufsicht nicht. Ob der verfahrensgegenständliche Führungsaufsichtsbeschluss die genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich dem Urteil, in dem der Beschluss über die Weisungen während der Führungsaufsicht nur auszugsweise mitgeteilt wird, nicht entnehmen (UA S. 7). Wie dargelegt, genügt die in dem Führungsaufsichtsbeschluss betreffend die Untersagung des Aufenthalts in Schwimmbädern ausweislich der Urteilsgründe lediglich in einem Klammerzusatz enthaltene bloße Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenso wie die durchgeführte mündliche Belehrung des Angeklagten über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes nicht. Der nach den Urteilsgründen bestehende Mangel an Klarheit und Unmissverständlichkeit der Fassung des Führungsaufsichtsbeschlusses wird auch nicht dadurch geheilt, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes bewusst war (UA S. 7)."

4Dem schließt sich der Senat an. Auch die Formulierung, die Kenntnis des Angeklagten ergebe sich "aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (…), aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte auf die Strafbewehrung von Verstößen gegen die erteilten Weisungen, einschließlich des Betretungsverbots von Schwimmbädern, hingewiesen worden" sei (UA S. 18), schafft keine Gewissheit darüber, ob der Beschluss selbst die Strafbewehrung der Weisung unmissverständlich klarstellt.

5Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteilsgründe bringt den Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu Fall. Zwar sind deren formelle Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB schon durch die Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall II.1. der Urteilsgründe) erfüllt. Denn die Strafkammer hat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Bei der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorgenommenen Gesamtabwägung und bei der Prüfung der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht jedoch, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, alle drei Straftaten in den Blick genommen. Deshalb ist nicht sicher auszuschließen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf den Verurteilungen wegen der Weisungsverstöße beruht.

6Die Feststellungen zum Tatgeschehen der Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe sowie zur Gesamtstrafe und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind von der rechtsfehlerhaften Annahme eines zweifachen Weisungsverstoßes im Sinne des § 145a StPO nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt des Führungsaufsichtsbeschlusses auch geboten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR50.21.0

Fundstelle(n):
SAAAH-92694