Online-Nachricht - Dienstag, 09.08.2022

Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers (FG)

Für Umsätze eines Tennislehrers kommt weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG in Betracht, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handelt (; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos, s. Aktualisierungshinweis am Ende der Nachricht).

Sachverhalt: Der Kläger war aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein – e.V. –, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im (vereins-)organisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Der Kläger verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von dem Kläger angebotene angebotenen Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Die Beteiligten streiten sich über die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG.

Das FG führt hierzu aus:

  • Der Begriff „die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG ist richtlinienkonform i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL auszulegen.

  • Die richtlinienkonforme Auslegung überschreitet auch nicht den Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG, da der Wortlaut der Befreiung nach der MwStSystRL weiter ist. Demnach werden solche Leistungen dann vorliegen, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht i. S. der MwStSystRL handelt.

  • Der Rechtsprechung des EuGH (Az. C-449/17; C-47/19), des BFH (Az. V R 7/19) und des Niedersächsischen FG (Az. 11 K 170/19) folgend, hat das Finanzgericht Berlin auch für den Unterricht eines Tennislehrers entschieden, dass es sich nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht handelt. Im Vordergrund steht, das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt werden und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden haben lediglich Indizwirkung, die widerlegt wurden.

Hinweis

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ein Aktenzeichen ist derzeit nicht bekannt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg Pressemitteilung v. (JT)

Nachricht aktualisiert am : Der BFH hat die NZB als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist es nicht klärungsbedürftig, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG bei richtlinienkonformer Auslegung keinen zu Freizeitzwecken erteilten Tennisunterricht erfasst (, NV) (il).

Fundstelle(n):
JAAAH-92525