Veräußerung eines Mobilheims kein privates
Veräußerungsgeschäft
Leitsatz
1. Die Veräußerung des streitbefangenen, auf einer Parzelle eines Campingplatzes aufgestellten Mobilheims unterliegt selbst
dann nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Versteuerung nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn es
sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer
unterliegt, und der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung – wie im Streitfall - weniger als 10 Jahre beträgt.
2. Gebäude werden schon ausweislich des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (”…sind einzubeziehen“)
nicht isoliert erfasst. Sie sind nur ”Bewertungsfaktor“. Gebäude werden also lediglich in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns
einbezogen. Insoweit läuft auch keine eigenständige Halte- bzw. Veräußerungsfrist. Entscheidend sind allein die entsprechenden
Fristen bezüglich des Grund und Bodens.
3. Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht. Eine
entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt wegen fehlender Vergleichbarkeit – zumal zu Lasten des Steuerpflichtigen – nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 24 DStRE 2022 S. 854 Nr. 14 EFG 2021 S. 1820 Nr. 21 EStB 2022 S. 149 Nr. 4 GStB 2021 S. 452 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22516 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2021 S. 2882 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2021 S. 3160 DAAAH-92326
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Online-Dokument
Niedersächsisches FG
, Urteil v. 28.07.2021 - 9 K 234/17
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