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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3247/19 Vst

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 1; StromStG § 9b Abs. 1 Satz 2; StromStG § 9b Abs. 3; StromStV § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4; StromStV i.d.F. vom § 17b Abs. 4

Stromsteuerentlastung für Schlachthofunternehmen: Stromabgabe an auf dem Betriebsgelände zeitweise abgestellte Kühlauflieger eines ausgegliederten Speditionsunternehmens

Leitsatz

Werden die auf dem Betriebsgelände eines Schlachthofunternehmens zeitweise zu Verladezwecken abgestellten Kühlauflieger eines ausgegliederten konzernangehörigen Speditionsunternehmens absprachegemäß von den bei der Spedition angestellten Fahrern an den Verladestationen und Parkflächen an die Stromversorgung des Schlachthofs angeschlossen und mit Strom aus diesen Anschlüssen betrieben, so liegt hierin unabhängig von den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen zwischen den Unternehmen keine zur Stromsteuerentlastung führende Stromentnahme für eigene betriebliche Zwecke des Schlachthofunternehmens, sondern eine dem Speditionsunternehmen als kleinster rechtlich selbständiger Einheit zuzurechnende Stromentnahme.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 27
DStRE 2022 S. 882 Nr. 14
VAAAH-92320

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.07.2021 - 4 K 3247/19 Vst

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