Vorsteuerabzug im Billigkeitswege: Unionsrechtlicher Direktanspruch
bei Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers
Leitsatz
Einem Rechnungsempfänger, der seinen Anspruch auf Erstattung der in einer Rechnung ausgewiesenen, aber gesetzlich nicht geschuldeten
Umsatzsteuer aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Rechnungsausstellers nicht durchsetzen kann, ist auch unter Berücksichtigung
des in dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) für diese Fallgestaltung entwickelten unionsrechtlichen Direktanspruchs auf
Erstattung zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellter Umsatzsteuer durch den Fiskus kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege
zu gewähren, wenn der Fiskus, ohne dass dies als offensichtlich rechtswidrig zu beurteilen wäre, die ursprünglich gezahlte
Steuer bereits wieder an den Rechnungsaussteller erstattet hat und deshalb nicht mehr um die unberechtigt gezahlte Umsatzsteuer
bereichert ist.
Ein als Grundlage eines solchen unionsrechtlichen Direktanspruchs vorauszusetzender zivilrechtlicher Anspruch des Rechnungsempfängers
gegen den Rechnungsaussteller auf Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten deutschen Umsatzsteuer besteht nicht, wenn anstelle
der unzutreffend ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuer die höhere italienische Umsatzsteuer hätte ausgewiesen werden müssen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1080 Nr. 17 EFG 2021 S. 1969 Nr. 23 IStR 2022 S. 214 Nr. 6 QAAAH-92313
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 04.12.2020 - 1 K 1510/18 AO
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