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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 3452/18 E,U EFG 2021 S. 1669 Nr. 19

Gesetze: FGO § 52a Abs. 3; FGO § 52a Abs. 4; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens – Schriftformerfordernis – Wahrung der Ausschlussfrist durch E-Mail bzw. nicht handschriftlich unterzeichnetes Fax-Schreiben

Leitsatz

Der Gegenstand des Klagebegehrens kann weder durch eine nicht den Anforderungen des § 52a FGO entsprechende E-Mail noch durch ein nicht handschriftlich unterzeichnetes Fax-Schreiben innerhalb der hierfür gesetzten Ausschlussfrist wirksam bezeichnet werden.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1877 Nr. 32
EFG 2021 S. 1669 Nr. 19
FAAAH-92308

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.06.2021 - 10 K 3452/18 E,U

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