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Überlassung von Wohnungen an Prostituierte
Die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen ist grds. steuerfrei. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber z. B. für Betriebsvorrichtungen oder bei der kurzfristigen Beherbergung vor. Im Bereich der Vermietung von Räumen an Prosituierte ist die Steuerbefreiung nicht immer so leicht zu klären. So hat das BMF in seinem BStBl 2017 I S. 104 eine Steuerbefreiung bei einer stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern bejaht. Begründung war, dass es sich nicht um eine Beherbergung handelt in diesen Fällen. Dass die Frage der Steuerbefreiung aber vielschichtig sein kann in diesem Bereich beweist die vorliegende Entscheidung des BFH.
I. Leitsätze
Die kurzzeitige Überlassung von möblierten Wohnungen auch zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in einem sog. Rotationsverfahren ist keine steuerfreie Vermietung i. S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch andere wesentliche Leistungen des Leistenden überlagert wird, so dass keine passive Vermietungstätigkeit mehr vorliegt.
II. Sachverhalt
Der Kläger war in den Jahren 2007 bis 2013 in zwei Bereichen unternehmerisch tätig. Er betrieb einen Gebrauchtwagenhandel und Abschleppdienst. Zusä...