Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus: Fristverlängerung für Jahreserklärungen (ESt, KSt, USt und GewSt sowie zu gesonderten und gesonderten und einheitlichen Feststellungen) für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 bei beratenen Steuerpflichtigen
Bezug:
Bezug: BStBl 2021 I S. 44
Bezug: BStBl 2021 I S. 337
Bezug: BStBl 2021 I S. 615
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte zunächst mit Schreiben vom die Steuererklärungsfrist für den VZ 2019 der o. g. Erklärungen für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die mit Ablauf des Monats Februar 2021 enden würde, nach § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AO allgemein bis zum verlängert. [1]
Die Abgabefrist für den VZ 2019 wurde nun gem. Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO bis zum gesetzlich verlängert [2]. Das Gesetz regelt ausschließlich Fälle i. S. d. § 149 Abs. 3 AO.
Betroffen sind somit nur die o. g. Erklärungsfristen bei steuerlicher Beratung. Die Verlängerung gilt auch für die besonderen Erklärungen bei Land- und Forstwirten (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO). Hierfür verlängert sich die Erklärungsfrist bis zum . Nicht betroffen sind Vorabanforderungen für VZ 2019 (§ 149 Abs. 4 AO); sie bleiben bestehen.
Hinsichtlich der Bearbeitung von Anträgen auf Fristverlängerungen sowie der Festsetzung von Verspätungszuschlägen verweise ich auf das .
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S 0261-174-St
147
Fundstelle(n):
DB 2021 S. 2322 Nr. 40
YAAAH-90858
1Mit wurde das zwischenzeitlich aufgehoben.
2Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (BGBl 2021 I S. 237)