1. Ein elektronisch eingereichtes Dokument ist nicht ungeeignet für die gerichtliche Bearbeitung i.S.d. § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), wenn sich die fehlende Durchsuchbarkeit nur auf den verwendeten Kanzleibriefkopf, nicht aber auf den Text des Dokuments bezieht.
2. Gegen das Gebot des fairen Verhandelns wird nicht dadurch verstoßen, dass Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag während einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt werden. Gegen eine unfaire Verhandlungsführung sprach im konkreten Fall, dass sich die Verhandlungen über mehrere Wochen hinzogen, dem Kläger eine Überlegungsfrist von mehreren Tagen gesetzt worden ist, dass er diese Zeit auch nutzte, um den Entwurf des Arbeitgebers einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorzulegen und er jederzeit auf den Inhalt des Aufhebungsvertrags Einfluss nehmen konnte und auch Einfluss ausgeübt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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