Teil 4: Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 12 Übergangsregelungen [1]
(1) 1Die Grundsteuerwerte werden auf den allgemein festgestellt. 2Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den allgemein festgesetzt.
(2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem und dem zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
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ZAAAH-90687
1§ 12 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (HmbGVBl 2022 S. 399) mit Wirkung v. .