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FG Bremen Urteil v. - 1 K 42/20 (5)

Gesetze: EStG § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, EStG § 50 Abs. 2 S. 7, EStG § 50 Abs. 2 S. 8, EStG § 50a Abs. 1 Nr. 1, EStG § 50a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 50a Abs. 1 Nr. 4, EStG § 25 Abs. 1, AO § 85, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 182 Abs. 1

Grundsatz der Abschnittsbesteuerung

beschränkt einkommensteuerpflichtige ausländische selbständige Künstler

Abgeltungswirkung des Steuerabzugs

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

Leitsatz

1. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in früheren Veranlagungszeiträumen begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Vielmehr ist für jeden Besteuerungsabschnitt nach § 85 AO die Steuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festzusetzen.

2. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 kann bei gemeinschaftlich erzielten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, für die ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist, für Steuerpflichtige im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG nicht abschließend im Feststellungsverfahren über die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs entschieden werden, sondern dies hängt von der Durchführung einer Antragsveranlagung ab.

3. Für diese Entscheidung ist das für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 50 Abs. 2 Satz 8 EStG zuständige Bundeszentralamt für Steuern zuständig, wenn ausschließlich solche Einkünfte bezogen worden sind, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG oder § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG unterlegen haben.

Fundstelle(n):
VAAAH-90645

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FG Bremen, Urteil v. 22.06.2021 - 1 K 42/20 (5)

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