1. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung in früheren Veranlagungszeiträumen begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Vielmehr ist
für jeden Besteuerungsabschnitt nach § 85 AO die Steuer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften festzusetzen.
2. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 kann bei gemeinschaftlich erzielten beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, für die
ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist, für Steuerpflichtige im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG nicht abschließend
im Feststellungsverfahren über die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs entschieden werden, sondern dies hängt von der Durchführung
einer Antragsveranlagung ab.