Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen
für Sporttaucher nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit
Leitsatz
1. Von Ärzten nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. durchgeführte Tauchtauglichkeitsuntersuchungen
für Sporttaucher, bei denen im Falle der Bejahung der Tauchtauglichkeit der untersuchten Person als Zertifikat eine dreisprachige
„Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher” ausgestellt wird, sind keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
und deswegen nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerbefreit.
2. Maßgeblich für die Annahme einer heilbehandelnden Tätigkeit ist, ob der Maßnahme eine Krankheit oder Gesundheitsstörung
zugrunde liegt, die einer medizinischen Behandlung bedarf. Eine gutachterliche Tätigkeit, zu der auch die das Gutachten vorbereitenden
Untersuchungen gehören, ist eine Heilbehandlung, wenn ihr Hauptziel der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der Gesundheit ist, nicht aber, wenn das Gutachten wie bei den streitigen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen Voraussetzung einer
Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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