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Der neue Bauherren- und Fonds-Erlaß
- (BStBl I S. 366) -
Vorbemerkung
Nach langwierigen Abstimmungsprozeduren zwischen BMF und Länderfinanzverwaltungen, zuerst auf Ebene einer Unterkommission, dann auf Referenten- und schließlich auf Abteilungsleiterebene, liegt nun ein neuer Bauherrenerlaß vor, der vierte in der Geschichte des Bauherrenmodells. Der Vorgängererl. v. (BStBl I S. 604) hatte immerhin 9 Jahre Geltung. Mit der Neufassung trägt die FinVerw dem (BStBl 1990 II S. 299; vgl. NWB F. 3 S. 7293) Rechnung und versucht, die teils unklare, teils verschärfende Rspr. in bundeseinheitliche Anwendungsregeln umzusetzen. Nachfolgend ist der Wortlaut des Erlasses abgedruckt, die Anmerkungen sind jeweils umrandet.
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Anmerkung:
Der neue Erl. gilt für Beteiligungen an ”Gesamtobjekten”, die vorliegen, wenn mehrere Personen ”gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben” (vgl. VO zu § 180 Abs. 2 AO, BStBl 1987 I S. 2). Damit sind die folgenden Modelle erfaßt:
Das echte Bauherrenmodell, bei dem ein Gebäude noch errichtet werden soll und die Anleger die Bauherreneigenschaft erfüllen,
das fehlgeschlagene Bauherrenmodell, bei dem ein Gebäude zwar noch errichtet werden soll, d...