Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (FG)
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am geltenden Fassung (Gesetz vom , BGBl. I S. 3096) abzugsfähig (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 25/21).
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2016 bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture als Diplom-Kaufmann tätig, wobei er insgesamt 224 Arbeitstage in China verbrachte. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowohl in Deutschland als auch in China. Von den erklärten Einkünften entfielen 12,28 % auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte und die restlichen 87,72 % auf nach Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China vom ("DBA-China") im Inland steuerfreie Einkünfte. Zudem wurden Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung für das gesamte Streitjahr als Sonderausgaben erklärt. Das Finanzamt ließ die in Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften stehenden Vorsorgeaufwendungen unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das FG Hamburg führt hierzu aus:
Erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht.
Ein Sonderausgabenabzug lässt sich nicht auf die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 a) - c) EStG stützen, da diese Regelung aufgrund des entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers nicht auf steuerfreie Einkünfte aus Drittstaaten anwendbar ist.
Auch ist eine einschränkende Auslegung des Abzugsverbots gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG nicht verfassungsrechtlich zwingend geboten. Die Notwendigkeit einer solchen einschränkenden Auslegung folgt weder aus dem subjektiven Nettoprinzip noch aus dem Folgerichtigkeitsgebot (a.A. ; ausdrücklich offengelassen hingegen durch , ).
Das Verfahren war zunächst beim I. Senat anhängig (Az. I R 31/21), wurde aber an den X. Senat abgegeben (Az. X R 25/21).
Quelle: FG Hamburg, Newsletter v. (JT)
Online-Nachricht am aktualisiert: Das Aktenzeichen der Revision hat sich geändert.
Fundstelle(n):
LAAAH-90323