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Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen
I. Grundsätzliches
1. Zivilrecht
Nach § 93 BGB können wesentliche Bestandteile (Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird) nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude. Zivilrechtlich bilden also Grund und Boden und ein darauf stehendes, mit dem Grund und Boden fest verbundenes Gebäude eine Einheit, eine Sache, nämlich das Grundstück.
Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem WEG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen Wohneigentum und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes Teileigentum begründet werden (§ 1 WEG).
Gebäude sind Häuser und andere Bauwerke, auch Tiefgaragen und Fertiggaragen aus Beton, die nicht im Boden verankert sind (Palandt, BGB, 46. Aufl., § 94 Anm. 2).
2. Steuerrecht
Steuerrechtlich sind Grund und Boden und das aufstehende Gebäude stets zwei verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter (WG), von denen der Grund und Boden nicht abnutzbar (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG), das aufstehende Gebäude hingeg...