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Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO – offenbare Unrichtigkeit
(1) Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Stpfl. geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist. (2) Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann (Bezug: § 129, § 173 Abs. 1 Nr. 2, § 173a AO).
Mit erstmaliger Wirkung für Verwaltungsakte, die nach dem erlassen worden sind, hat der Gesetz...