BGH Beschluss v. - 4 StR 531/18

Strafverfahren: Prozesszinsen im Adhäsionsausspruch

Gesetze: § 404 Abs 2 S 2 StPO, § 187 Abs 1 BGB

Instanzenzug: Az: 9 KLs 31/17

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

21. Dem Neben- und Adhäsionskläger stehen Zinsen erst ab dem zu, weil sein Klageschriftsatz im Adhäsionsverfahren vom beim Landgericht am eingegangen ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zugesprochen werden können (vgl. , Rn. 2 mwN). Da das Landgericht die Schmerzensgeldforderung (mindestens 10.000 Euro) nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, war das darin liegende Absehen von einer Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) zur Verdeutlichung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. , Rn. 14; Urteil vom - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566).

32. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR531.18.0

Fundstelle(n):
CAAAH-90057