BVerwG Beschluss v. - 1 WB 5/21

Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten

Gesetze: Art 33 Abs 2 GG, § 17 Abs 1 WBO, § 21 WBO, § 3 Abs 1 SG

Tatbestand

1Der Antrag betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des Unterabteilungsleiters ...

2Der Antragsteller ist Berufssoldat und Stabsoffizier mit der Befähigung zum Richteramt (Stabsoffizier Recht) im Kompetenzbereich ... Er wurde im November 2008 zum Oberstleutnant befördert. Mit Wirkung vom wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Oktober 2018 wird er als Dezernatsleiter Dienstrecht ... verwendet.

3Der Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldat und Stabsoffizier Recht im Kompetenzbereich ... Im Januar 1998 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit Januar 2002 wurde er auf unterschiedlichen Referentendienstposten - zuletzt im Referat ... - im Bundesministerium der Verteidigung verwendet. Unter vorangegangener Kommandierung mit Dienstantritt am wurde er auf den streitigen Dienstposten versetzt.

4Am entschied die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

5Der Besetzungsentscheidung liegt die am getroffene Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende" zugrunde. Der Planungsbogen für das Auswahlverfahren weist folgende Hauptaufgaben des Dienstpostens aus:

"1. ...

2. ...

3. ...

4. Führen der Unterabteilung."

6Im Anforderungsprofil wird als dienstpostenunabhängiges Kriterium genannt:

"Ref BMVg/vglb. Vwdg"

7Die dienstpostenbezogenen Kriterien werden wie folgt aufgezählt:

"KompBer ...,

Aktuelle Vwdg als Ref BMVg Abt ...,

ATN_1000501 - PersStOffz SK,

Einfache Sicherheitsüberprüfung Ü1,

Vwdg mit Disziplinarstufe II (BtlKdr o. vglb.),

VorVwdg BAPersBw o. PersABw bzw. Vorgängerorganisation,

Wissenschaftliches Studium; wünschenswert mit ausgeprägten juristischen Fachanteilen,

Erfahrung in PersGrdsAngel (wünschenswert)".

8Als Besonderheiten werden angeführt:

"- Aufgrund der Größe des Zuständigkeitsbereichs (...) ist für den in Rede stehenden Dienstposten eine Vorverwendung mit Disziplinarstufe II unabdingbar.

- Eine aktuelle Vorverwendung in der Abteilung ... des BMVg leitet sich ab aus Hauptaufgabe 1., insbesondere aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Einführung des neuen militärischen Beurteilungssystems sowie der elektronischen Personalakte und der jeweiligen 'Leuchtturmrolle' des BAPersBw im Rahmen der Einführung.

- Eine aktuelle Vorverwendung im ... als Ref BMVg Abt ... leitet sich ebenfalls aus Hauptaufgabe 1. mit zu fordernder Anwendungssicherheit der einschlägigen Vorschriften und Erlasse im Lichte der letzten Anpassungen ab. Die Forderung wird insbesondere erhoben, da auch hier das BAPersBw eine Vorbildrolle bei der Bearbeitung der truppendienstlichen Personalangelegenheiten hat ('Mutterhaus').

- Die gestiegene Komplexität ... und das Erfordernis, umfassende und komplexe Vereinbarungen mit den Beteiligungsgremien abzustimmen, insbesondere mit Blick auf für eine Bundesoberbehörde untypische Arbeitsbedingungen (...), macht juristische Kenntnisse bei der UAbtLtg wünschenswert.

Mit Blick auf die besondere Situation der UAbt ... im Gesamtgefüge des BAPersBw, ist die Besetzung mit einem äußerst erfahrenen (lebenserfahrenen) Offizier bevorzugt gewünscht."

9Ausweislich des Planungsbogens wurde neben dem Beigeladenen ein weiterer Oberstleutnant in die vergleichende Betrachtung einbezogen. Der Planungsbogen nennt sieben weitere Oberstleutnante, die aus unterschiedlichen Gründen - mangels Erfüllung einzelner Auswahlkriterien oder wegen ihrer Auswahl in anderen Verfahren - nicht weiter betrachtet wurden. Der Antragsteller wird in dem Planungsbogen nicht genannt.

10Unter dem beschwerte sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung. Mit Bescheid vom wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Im Unterschied zum Beigeladenen erfülle der Antragsteller die zwingenden Kriterien des konkreten Dienstpostens nicht vollständig und scheide daher aus der weiteren Betrachtung aus. Er verfüge weder über eine Vorverwendung in der Ebene der Disziplinarstufe II noch über eine aktuelle Verwendung als Referent in der Abteilung P des Bundesministeriums der Verteidigung.

11Mit Schreiben vom stellte der Antragsteller im Wege des Untätigkeitsantrages Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, den er nach Erhalt des Beschwerdebescheides ergänzend begründete. Das Bundesministerium der Verteidigung hat diesen Antrag mit einer Stellungnahme vom vorgelegt.

12Der Antragsteller macht geltend, die rechtmäßigen Anforderungen an Bewerber im Auswahlverfahren ergäben sich allein aus dem Informationssystem Organisationsgrundlagen. Dieses spiegele die haushaltsrechtlich hinterlegte Soll-Organisation der Dienstposten der Bundeswehr wider und könne nicht ohne Einhaltung der für die Haushaltsaufstellung und den Haushaltsvollzug vorgesehenen Verfahren geändert werden. Hiernach sei zwingendes Kriterium allein die ATN Personalstabsoffizier, über die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung er selbst, aber nicht der Beigeladene verfügt habe. Die diesem rechtsmissbräuchlich verliehene ATB sei nichtig und ihm umgehend wieder abzuerkennen.

13Die Forderung nach einer Vorverwendung mit der Disziplinarstufe II werde vom Informationssystem Organisationsgrundlagen nicht erhoben. Sie sei nicht Teil des Verwendungsaufbaukonzepts Stabsoffizier Recht ... und Personalstabsoffizier ... oder der Allgemeinen Bedarfsträgerforderungen. Sie schränke das Bewerberfeld sachwidrig ein und diene allein dem Zuschnitt der Auswahlkriterien auf den Beigeladenen. Durch die Hauptaufgaben des Dienstpostens sei sie nicht gerechtfertigt, mithin willkürlich. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr sei keine Kampftruppe, sondern ein ziviler Organisationsbereich. Disziplinarverfahren würden keinen Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstposteninhabers bilden. Die Größe des Zuständigkeitsbereichs rechtfertige das Erfordernis nicht. In der Vergangenheit sei die Forderung für vergleichbare Dienstposten nicht erhoben worden. Zudem verfüge er in vergleichbarer Weise über die mittels dieses Kriteriums geforderte fachliche Expertise. Ihm obliege für ca. 25 000 Personen die Zuständigkeit für die Innere Führung, die Soldatenarbeitszeit, Dienst- und Disziplinarrecht und die unmittelbare Beratung der Führung in diesen Fragen. Außerdem berate er bei der Ausübung der Disziplinarbefugnis auf der höchsten Stufe. Ihm sei in Beurteilungen die Eignung für Kommandeursverwendungen bescheinigt worden. Seine Beurteilungen belegten zudem seine besondere Kompetenz für Führungspositionen.

14Aus den genannten Gründen rechtswidrig sei auch die Forderung nach einer aktuellen Verwendung als Referent in der Abteilung ... des Bundesministeriums der Verteidigung. Über die mittels dieses Kriteriums nachzuweisende Expertise verfüge er zudem im Hinblick auf seine Vorverwendungen als Referent im Bundesministerium der Verteidigung, als Grundsatzreferent beim ... und Dezernatsleiter im ... sowie seine Einsatzverwendungen in qualifizierterer Form als der Beigeladene. Er habe in diesen Funktionen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Stellen außerhalb von dessen Geschäftsbereich zusammengearbeitet, politisch relevante Vorgänge bearbeitet und an aktuellen Entwicklungen im Personalwesen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Beurteilungswesens und der Einführung der elektronischen Personalakte, mitgewirkt. Durch seine Qualifikation als Personalstabsoffizier sowie seine Vorverwendungen als Dezernatsleiter ... und Abteilungsleiter ... verfüge er über die notwendigen Erfahrungen für ... des "Hauspersonals".

15Der Antragsteller macht ergänzend geltend, ihm sei noch nicht ausreichend Akteneinsicht gewährt worden, da er den Vorlagebericht des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr an das Bundesministerium der Verteidigung noch nicht erhalten habe. Zudem sei die Dokumentationspflicht nicht erfüllt, da er im Planungsbogen nicht aufgeführt und dies im Beschwerdeverfahren nicht geheilt worden sei. Ein Beschwerdebescheid liege nicht vor, dieser sei nur als Sachvortrag zu werten. Es treffe nicht zu, dass der Beigeladene über die ATN Personalstabsoffizier verfüge. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Zuerkennung aufgrund von Verwendung und Bewährung nach Nr. 406 der "Bundeswehrgemeinsamen Vereinbarung der Zu- und Aberkennung (mil) bzw. Signierung (ziv) von Befähigungen des Streitkräfteamtes (Stand Oktober 2020)" nicht.

16Der Antragsteller beantragt,

die Auswahlentscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom (vorsorglich) in der Gestalt des mit dem datierten Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung für die Besetzung des Dienstpostens ... aufzuheben und die Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, über die Besetzung des genannten Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

17Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

18Der Antragsteller erfülle die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils nicht vollständig. Für das Auswahlverfahren seien die vom Bedarfsträger festgelegten Anforderungen maßgeblich. Das Informationssystem Organisationsgrundlagen habe keine das Auswahlverfahren steuernde Funktion. Zum einen verfüge der Antragsteller nicht über eine Vorverwendung mit der Disziplinarstufe II. Anders als der Beigeladene habe sich der Antragsteller nicht für eine entsprechende Verwendung in einer Auswahlkonferenz der personalbearbeitenden Stelle (Kommandeurauswahl) qualifizieren können. Die entsprechende Bedarfsträgerforderung sei angesichts des konkreten Umfangs der Personalverantwortung und wegen der Aufgabe der Führung der Unterabteilung sachgerecht. Sie sei schon für die Auswahl des Vorgängers des Beigeladenen auf dem Dienstposten, aus dem der streitige Dienstposten hervorgegangen sei, erhoben worden. Die vom Antragsteller zum Beleg der notwendigen Expertise angeführten Tätigkeiten entsprächen nicht der eigenverantwortlichen Tätigkeit als Disziplinarvorgesetzter der entsprechenden Stufe.

Zum anderen verfüge er - im Unterschied zum Beigeladenen - nicht über eine aktuelle Verwendung als Referent in der Abteilung ... des Bundesministeriums der Verteidigung. Diese Forderung sei wegen der Hauptaufgabe 1 des Dienstpostens, insbesondere mit Blick auf die Einführung eines neuen Beurteilungssystems und der elektronischen Personalakte sachgerecht.

Dem Beigeladenen sei entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers der Tätigkeitsbegriff "Personalstabsoffizier SK" mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer 1000501 durch Verfügung vom rechtmäßig zuerkannt worden. Zudem sei ihm mit Verfügung vom die entsprechende ATN/ATB "Wehrrecht PersStOffz" zuerkannt worden.

Der Vollständigkeit halber werde der Vorlagebericht des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr ergänzend vorgelegt. Die vom Antragsteller in Bezug genommene Bundeswehrgemeinsame Vereinbarung sei nur eine Arbeitshilfe ohne die Bindungswirkung einer Zentralen Dienstvorschrift. Referentendienstposten im Bundesministerium der Verteidigung seien regelmäßig nur mit dem Personalbegriff "Referent" und nicht mit einer ATN hinterlegt. Es wäre widersinnig, Referenten im Ministerium die eine im Vergleich mit einem Personalstabsoffizier eines Kampfverbandes nach Wertigkeit und Umfang höherrangige Verwendung ... durchliefen, den Erwerb einer ATN durch Verwendung und Bewährung zu verweigern. Vorgaben zu Antrag und Stellungnahmen von Disziplinarvorgesetzten seien für Referenten im Ministerium nicht enthalten. Im Übrigen handele es sich um bloße Ordnungsvorschriften. Der Beigeladene habe aufgrund von in Beurteilungen dokumentierter, langjährig erfolgreich ausgeübter Tätigkeit in mehreren Verwendungen auf Verfügung der personalbearbeitenden Stelle die ATN Personalstabsoffizier Streitkräfte mit Recht erhalten.

19Der Beigeladene hat keinen (eigenen) Antrag gestellt.

20Mit Beschluss vom (BVerwG 1 W-VR 3.21) hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom abgelehnt.

21Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

22Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

231. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG antragsbefugt ( 1 WB 60.19 - juris Rn. 14).

242. Der Antrag ist aber unbegründet.

25Die Entscheidung der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom , den streitgegenständlichen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom verletzen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) nicht.

26Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom ist Gegenstand des Hauptsacheverfahrens auch der Beschwerdebescheid vom , obwohl dieser nach dem Beschwerdeschriftsatz datiert. Zwar wurde der Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 21 Abs. 1 WBO) zulässig als Untätigkeitsantrag gestellt, weil das Bundesministerium der Verteidigung über die Beschwerde des Antragstellers vom nicht innerhalb eines Monats entschieden hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO). Der Beschwerdebescheid ist aber in das anhängige Verfahren einzubeziehen und dieses ist mit dem Ziel der angestrebten Verpflichtung fortzusetzen, weil der Antragsteller die Rechtswidrigkeit auch des Beschwerdebescheides rügt und sein Begehren damit weiterverfolgt (BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 42.17 und 43.17 - juris Rn. 29 und vom - 1 WB 21.18 - juris Rn. 19).

27aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

28Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom - 1 WB 3.18 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 92 Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind ( 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist ( 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18).

29Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen ( 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle ( - NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61> und Beschluss vom - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30).

30Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. - NVwZ 2007, 1178 <1179>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. 1 WB 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 WBO) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. 1 WB 41.16 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).

31bb) Hiernach sind die Auswahlentscheidung und der Beschwerdebescheid jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

32(1) Die Entscheidung über die Besetzung ist durch die hierfür nach Nr. 211 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1340/46 "Auswahl militärischen Personals für Dienstposten der Dotierung A 16 bis B 3" zuständige Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr getroffen worden. Vor ihrer Entscheidung sind Stellungnahmen der nach Nr. 205 und Nr. 206 ZDv A-1340/46 dem Beratungsgremium angehörenden Stellen eingeholt worden.

33(2) Die angegriffenen Entscheidungen sind nicht wegen einer Verletzung der Dokumentationspflicht aufzuheben.

34Die vorliegenden Planungsbögen weisen die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteigende", also die Auswahl unter Kandidaten für einen förderlichen Dienstposten, aus. Sie dokumentieren neben den Hauptaufgaben des in Rede stehenden Dienstpostens ein dienstpostenunabhängiges Kriterium und dienstpostenbezogene Voraussetzungen des Anforderungsprofils, wobei zwischen zwingenden und nur wünschenswerten Kriterien differenziert wird. Beigefügt ist ein Personalbogen des Beigeladenen, aus dem seine vorangegangenen Verwendungen, sein Werdegang und Kompetenzbereich sowie absolvierte Laufbahn- und Fachlehrgänge hervorgehen. Im Planungsbogen selbst ist die Empfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einer vergleichenden Betrachtung der vorgeschlagenen Kandidaten erläutert.

35Zwar liegt ein Dokumentationsmangel darin, dass die Gründe für die Ablehnung des im Planungsbogen nicht angeführten Antragstellers nicht im Planungsbogen erwähnt sind. Allein aufgrund des Planungsbogens konnte der Antragsteller sich somit kein ausreichendes Bild über die Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Entscheidung machen. Der Zweck der Dokumentationspflicht, dem unterlegenen Bewerber schon vor einem gerichtlichen Verfahren eine Einschätzung hinsichtlich der Wahrung seiner Verfahrensrechte zu ermöglichen (vgl. - NVwZ 2007, 1178 <1179>), wurde somit durch die Übersendung des Planungsbogens nicht erreicht.

36Dem Antragsteller ist jedoch noch vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens mit der Entscheidung vom der maßgebliche Grund seiner Ablehnung bekanntgegeben worden. Hierin liegt eine noch rechtzeitige Nachholung der Dokumentation. Denn der Antragsteller war jedenfalls vor der Stellung des gerichtlichen Eilantrages im Februar 2021 in der Lage, mithilfe des Planungsbogens und der Ablehnungsentscheidung sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung im Bewerbungsverfahren aus Art. 33 Abs. 2 GG bestehen. Er hatte damit auch Gelegenheit, seinen Vortrag im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Damit ist dem Zweck der Dokumentationspflicht noch ausreichend genügt.

37(3) Dem Antragsteller ist durch die Zusendung der die Dokumentationspflicht erfüllenden Unterlagen auch in begrenztem Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Einsicht in den Vorlagebericht ist dem Antragsteller durch Übersendung der Anlage zum Schriftsatz des Bundesministeriums der Verteidigung vom gewährt worden. Er hatte auch Gelegenheit, hierzu noch im gerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Damit ist der diesbezügliche Mangel der Akteneinsichtsgewährung nach § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt.

38(4) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist der Beigeladene auch mit Recht in das Auswahlverfahren einbezogen worden. Er erfüllt die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, insbesondere das Erfordernis der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) Personalstabsoffizier. Dies weist der Planungsbogen zutreffend aus, auch wenn er für den Beigeladenen ebenso zutreffend keinen entsprechenden Lehrgang dokumentiert.

39Nach den Gemeinsamen Arbeitshilfen und Informationen für die Personalbearbeitung (GAIP) 31-04-00 "Zu- und Aberkennung von Tätigkeitsbegriffen/Qualifikationen" (Stand ), wird ein Tätigkeitsbegriff zuerkannt, wenn der Soldat nachgewiesen hat, dass er die für die Ausübung einer bestimmten militärischen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und die erforderliche Eignung besitzt sowie die weiteren im Tätigkeitsbild festgelegten Anforderungen erfüllt. Derjenige Tätigkeitsbegriff, der für einen längeren Zeitabschnitt den Verwendungsaufbau eines Soldaten und seine Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) bzw. zu einem Verwendungsbereich oder einem Werdegang bestimmt, wird hiernach grundsätzlich als 1. wichtigste zuerkannte ATN/ATB bezeichnet und durch die personalbearbeitenden Stellen festgelegt. Die Zuerkennung erfolgt insbesondere auch nach erfolgreich ausgeübter Tätigkeit in einer oder mehreren Verwendungen auf entsprechenden Dienstposten nach Verfügung der personalbearbeitenden Stelle. Das Bundesministerium der Verteidigung hat ausgeführt, dass nach langjähriger Verwaltungspraxis im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Tätigkeitsbegriffe nicht nur nach entsprechenden Lehrgängen, sondern auch nach erfolgreicher Tätigkeit in entsprechenden Verwendungen verliehen werden. Auf aktuelle Nachfrage hätten auch die Organisationsbereiche Heer, Luftwaffe, Marine und Sanitätsdienst eine entsprechende Praxis bestätigt.

40Der Personalakte des Beigeladenen ist in Übereinstimmung mit dem vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Ausdruck der im Personalwirtschaftssystem erfassten Daten zum Beigeladenen zu entnehmen, dass ihm durch das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr am die ATN "Personalstabsoffizier Streitkräfte" zuerkannt wurde. Als Grund für die Zuerkennung sind "Verwendung und Bewährung" angeführt, was durch eine langjährige einschlägige Tätigkeit gerechtfertigt ist. Jedenfalls in einer Gesamtschau der vom Beigeladenen aktenkundig wahrgenommenen Tätigkeiten insbesondere in seiner ministeriellen Verwendung ist ihm im Ergebnis mit Recht eine die Zuerkennung der fraglichen ATN ermöglichende Verwendung und Bewährung bescheinigt worden.

41Der Einwand des Antragstellers, aufgrund von Verwendung und Bewährung dürfe eine Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) nur zuerkannt werden, wenn ein Soldat mehr als sechs Monate auf einem Personalstabsoffizierdienstposten verwendet worden sei, für den die entsprechende ATN notwendig gewesen sei, greift auch unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vortrages hierzu im Schriftsatz vom nicht durch.

42Es kann dahinstehen, ob die von ihm vorgelegte "Bundeswehrgemeinsame Vereinbarung der Zu- und Aberkennung (mil) bzw. Signierung (ziv) von Befähigungen des Streitkräfteamtes (Stand Oktober 2020)" (im Folgenden: Vereinbarung) - wie das Bundesministerium der Verteidigung ausführt - als Arbeitshilfe (so ausdrücklich Nr. 102 der Vereinbarung) nicht die Bindungswirkung einer Zentralen Dienstvorschrift hat. Für die Bindungswirkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ausschlaggebend und nicht eine - in der Praxis so nicht umgesetzte - Erläuterung schriftlicher Arbeitshilfen. Dass die vom Bundesministerium der Verteidigung glaubhaft referierte ständige Verwaltungspraxis eine Zuerkennung der fraglichen ATN an den Beigeladenen nach Verwendung und Bewährung im Hinblick auf Nr. 406 der Vereinbarung ausschließen würde, ist nicht feststellbar.

43Soweit Nr. 406 der Vereinbarung voraussetzt, dass ein Soldat mindestens sechs Monate in einer Fachverwendung eingesetzt wird, die im Tätigkeitsinformationsverfahren (TIV) der ZK 05 zugeordnet ist und dort mindestens ein entsprechendes Fachwissen und praktisches Können gezeigt hat, wäre damit - selbst wenn diese Voraussetzung durch den Beigeladenen nicht erfüllt wäre - nichts darüber ausgesagt, ob eine Zuerkennung nach Verwendung und Bewährung nicht auch in anderen Fällen möglich ist. Nr. 406 der Vereinbarung formuliert die Zuerkennungsvoraussetzungen nicht abschließend, erläutert vielmehr im Wege der Arbeitshilfe für die personalbearbeitende Stelle eine Möglichkeit der Zuerkennung ("kann").

44Die für die Zuerkennung zuständige Stelle durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beigeladene durch die Bewährung auf verschiedenen Dienstposten über eine - vorliegend deutlich länger als sechs Monate andauernde - Verwendung im Aufgabenfeld eines Personalstabsoffiziers Streitkräfte ein die Zuerkennung der ATN rechtfertigendes Fachwissen und praktisches Können erworben hat. Die Personalakte des Beigeladenen dokumentiert nämlich durch Versetzungsverfügungen und planmäßige Beurteilungen, dass er 1995 und 1996 als Personalstabsoffizier und 1997 sowie von 2002 bis 2020 auf verschiedenen Referentendienstposten der Abteilung ... des Bundesministeriums der Verteidigung sowie im Führungsstab der ... eingesetzt worden war. Hiernach war er vor der ministeriellen Verwendung als Personalstabsoffizier im Sachgebiet Dienstrecht mit der selbstständigen, entscheidungsreifen Bearbeitung von Status- und Dienstrechtsangelegenheiten sowie Eingaben und Beschwerden einschließlich des Abfassens der entsprechenden Verfügungen und Bescheide betraut gewesen. In der Folge ist er im Bundesministerium der Verteidigung zunächst für die Wahrnehmung aller Vorgesetztenaufgaben des Ministers nach der WDO und der WBO zuständig gewesen. Dort sind ihm in Anschluss hieran Zuständigkeiten im Aufgabenbereich militärische Forderungen an das Besoldungsrecht, das Versorgungsrecht sowie Gesetze, die die soziale Lage der Soldaten berühren, übertragen worden. Im Anschluss war er als Referent im Bereich ... und ... verwendet worden. Die Beurteilungen für die entsprechenden Verwendungen lassen keinen Zweifel an seiner Bewährung auf allen Dienstposten offen.

Hiernach sind sowohl hinsichtlich der Dauer der entsprechenden Verwendungen als auch nach den dort gezeigten Leistungen und den jeweils erledigten Aufgaben rechtsfehlerfrei Verwendung und Bewährung als Personalstabsoffizier Streitkräfte angenommen worden. Angesichts des Umstandes, dass Referentendienstposten im Ministerium selbst grundsätzlich nur mit der Beschreibung "Referent" hinterlegt sind, ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit für die Zuerkennung einer ATN nach Verwendung und Bewährung ausschlaggebend und nicht die formale Frage, ob der Dienstposten einer konkreten ATN zugeordnet ist oder nicht.

45Die Rüge, dass dafür ein Antrag, eine befürwortende Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten sowie eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Stelle fehlten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn solche Ordnungsvorschriften dienen nicht dem Schutz der Rechte von Mitbewerbern in Auswahlverfahren um höherrangige Dienstposten. Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Mitbewerbers ist verletzt, wenn ihm ein ungeeigneter Kandidat vorgezogen wird. Daher kann der Mitbewerber im Konkurrentenstreit eine inzidente Überprüfung der Zuerkennung einer ATN an einen Konkurrenten insoweit verlangen, als die materielle Rechtmäßigkeit der Verleihung in Rede steht. Verfahrensfehler der verleihenden Behörde allein stellen die Eignung des Konkurrenten im Hinblick auf eine notwendige ATN aber nicht in Frage.

46Die Rechtswidrigkeit der Verleihung ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller angeführten Fall eines auf einem Personalstabsoffizierdienstposten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingesetzten Oberstleutnants, der zum Erwerb der fraglichen ATN einen Lehrgang besuchen musste. Dass die ATN regelmäßig durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erworben wird, schließt es nicht aus, dass daneben auch die Möglichkeit des Erwerbs durch Verwendung und Bewährung besteht. Das angeführte Beispiel widerspricht dem Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung nicht und macht ihn auch nicht in sich widersprüchlich.

47(5) Der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen verletzt seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht. Ihm kann vielmehr mit Recht entgegengehalten werden, dass er jedenfalls ein rechtlich nicht zu beanstandendes, zwingendes Kriterium des Anforderungsprofils nicht erfüllt.

48(aa) Das Anforderungsprofil ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst aus dem Planungsbogen für das Auswahlverfahren, der die unmittelbare Entscheidungsgrundlage der Präsidentin des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bildet. Der Planungsbogen erfüllt damit insoweit die gleiche Funktion wie eine Stellenausschreibung, die anders als im Beamtenrecht (§ 8 BBG, § 4 BLV) im Recht der Soldaten nicht vorgeschrieben ist (vgl. dazu 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 <258 f.> m.w.N.).

49Entgegen der Einschätzung des Antragstellers ist nicht ausschlaggebend, welche Anforderungen an den Dienstposteninhaber im Informationssystem Organisationsgrundlagen niedergelegt sind. Das Informationssystem Organisationsgrundlagen hat eine den Ist-Zustand beschreibende, keine das Auswahlverfahren normativ steuernde Funktion. Für das Auswahlverfahren maßgeblich sind die vom jeweiligen Bedarfsträger festgelegten Anforderungen. Der Bedarfsträger kann dabei eine anstehende Neubesetzung des Dienstpostens auch zum Anlass nehmen, von der Beschreibung in den Organisationsgrundlagen abzuweichen, solange er sich in den Grenzen des ihm zustehenden Ermessens hält (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 1 WB 71.19 - juris Rn. 41 und vom - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 39). Etwas anderes folgt entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Budgetrecht und der Haushaltshoheit des Deutschen Bundestages. Die für eine Planstelle vom Haushaltsgesetzgeber getroffenen rechtlichen Festlegungen schließen das Recht des Dienstherrn, vor der Besetzung des Dienstpostens nähere Voraussetzungen im Rahmen eines Anforderungsprofils festzulegen, nicht aus.

50(bb) Bei der gerichtlichen Kontrolle des dem Dienstherrn insoweit zustehenden Organisationsermessens ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG nicht die Ausweitung, sondern die Verengung des Bewerberfeldes mittels eines Anforderungsprofils rechtfertigungsbedürftig (vgl. 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 31). Soweit allgemeine Bedarfsträgerforderungen, die für eine Vielzahl gleich bewerteter Dienstposten in vergleichbarer Weise gelten, in ein Anforderungsprofil aufgenommen werden, können dafür regelmäßig tragfähige militärfachliche Gründe ins Feld geführt werden und mögliche Bewerber können sich auf diese Erfordernisse einstellen. Werden hingegen darüber hinausgehende zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen. Daran kann es fehlen, wenn die geforderten Vorerfahrungen oder Eignungsstufen nicht für die Erfüllung von Kernaufgaben des Dienstpostens erforderlich, sondern nur für die Erfüllung von untergeordneten Nebenaufgaben von Nutzen sind (vgl. 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 39 ff.).

51(cc) Hiernach sind zwar keine hinreichend gewichtigen sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass für den streitgegenständlichen Dienstposten nur Soldaten mit einer aktuellen Verwendung als Referent in der Abteilung P des Bundesministeriums der Verteidigung in Betracht kommen sollten. Diese Einengung des Bewerberfeldes wird im Planungsbogen mit der vom Dienstposteninhaber zu fordernden "Anwendungssicherheit" bei den für die Unterabteilung einschlägigen Vorschriften und Erlassen begründet. Dies rechtfertigt jedoch die Einschränkung auf Angehörige der ... des Verteidigungsministeriums nicht. Zum einen gibt es in der ... des Verteidigungsministeriums Referentendienstposten mit Zuständigkeitsbereichen, die keinerlei sachlichen Bezug zu den für diesen Abteilungsleiterposten maßgeblichen Aufgaben haben. Zum anderen können fachliche Vorerfahrungen in dem Aufgabenfeld des im Streit stehenden Dienstpostens auch durch eine funktionsadäquate Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle erworben werden (vgl. 2 B 7.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 61 Rn. 10). Nach den dokumentierten Hauptaufgaben des Dienstpostens und den im Planungsbogen niedergelegten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen militärischen Beurteilungssystems sowie der elektronischen Personalakte ist zwar nicht zu beanstanden, dass das Anforderungsprofil die Eignung von Kandidaten für den Dienstposten in erster Linie nach Maßgabe von deren Erfahrungen und Kenntnissen in der Personalverwaltung bestimmt. Als dienstpostenunabhängige - und das Bewerberfeld bereits einschränkende - Kriterien werden daher mit Recht der Kompetenzbereich ... und die ATN_1000501 - PersStOffz SK gefordert. Weder den Erläuterungen des Planungsbogens noch den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdebescheides sind aber hinreichend gewichtige sachliche Gründe zu entnehmen, aus denen der Dienstherr auch unter den diese Bedingungen erfüllenden Soldaten nur solche Kandidaten als geeignet ansieht, die aktuell in der ... des Bundesministeriums der Verteidigung tätig sind. Es ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen ehemalige Referenten, unabhängig davon, wie kurz zuvor ihre Ministerialverwendung beendet wurde, nicht in Betracht kommen. Vor allem ist aber nicht ersichtlich, warum der nach den dienstlichen Beurteilungen am besten beurteilte Personalstabsoffizier nicht nach einer angemessenen Einarbeitungszeit in der Lage sein sollte, die Aufgaben des Unterabteilungsleiters zu bewältigen. Die Einengung des Bewerberfeldes auf Kandidaten aus einem "Mutterhaus" wirkt sich vielmehr dahingehend aus, dass die zu fordernde fachliche "Anwendungssicherheit" des Dienstposteninhabers gerade nicht mehr anhand der dienstlichen Beurteilungen der einzelnen Kandidaten verglichen und überprüft wird. Vielmehr entstünde bei der rechtlichen Zulassung dieses Kriteriums ein dem Leistungsprinzip widersprechendes Element einer Beförderungsstellensicherung für eine bestimmte Ministerialabteilung, der damit die mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Bildung von "Erbhöfen" gestattet würde.

52dd) Hierauf kommt es aber vorliegend im Ergebnis nicht an. Denn der Antragsteller musste deshalb nicht in den Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen einbezogen werden, weil ihm auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrages des Antragstellers im Schriftsatz vom rechtsfehlerfrei die fehlende Vorverwendung mit der Disziplinarstufe II entgegengehalten werden durfte. Die Forderung nach einer Verwendung mit der Disziplinarstufe II (Bataillonskommandeur oder vergleichbar) ist gemessen an den Hauptaufgaben des Dienstpostens dagegen sachgerecht.

53Der Beschwerdebescheid erläutert unter Bezugnahme auf die Definition der ATN 1001900 "Kommandeur" nachvollziehbar, dass der Dienstherr mit diesem Kriterium die Forderung nach einer Führungserfahrung erhebt, die der Bedeutung des Zuständigkeitsbereichs des Dienstpostens entspricht. Der Inhaber des Dienstpostens bedarf für die Führung der Unterabteilung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr einer besonderen Expertise. Er führt mehrere Referate mit hochqualifiziertem Personal. ... Diese Kernaufgaben des Dienstpostens rechtfertigen das Verlangen nach einem besonderen Maß an Führungserfahrung. Die Einschätzung des Dienstherrn ist plausibel, dass dafür die typischerweise in einer Verwendung als Kompaniechef erworbene Führungserfahrung der Disziplinarstufe I nicht ausreicht, sodass die Bewährung auf einer Verwendung mit der Disziplinarstufe II erwartet werden kann.

54Hinzu kommt, dass der Inhaber des Dienstpostens - wie das Bundesministerium der Verteidigung durch Vorlage seines Erlasses ... und der ... des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr ... belegt hat - selbst Inhaber der Disziplinarbefugnis der Stufe II ist.

55Hiernach handelt es sich entgegen der Einschätzung des Antragstellers in dessen Schriftsätzen vom 1. und um ein dienstpostenbezogenes Auswahlkriterium mit engem inhaltlichen Bezug zu den Hauptaufgaben des Dienstpostens, für das auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe sprechen. Der Dienstherr geht nachvollziehbar davon aus, dass ein durch die entsprechende Vorverwendung vermitteltes Maß an Führungserfahrung für die effektive und effiziente Wahrnehmung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens unerlässlich ist. Plausibel ist insbesondere, dass er die Fähigkeit, sich noch fehlende Führungserfahrung auf dem Dienstposten erst zu erarbeiten, für einen im Kern als Führungsfunktion ausgestalteten Dienstposten wie den des Unterabteilungsleiters nicht ausreichend sieht, um die Funktionsfähigkeit der Unterabteilung und damit der Behörde lückenlos zu gewährleisten. Aus den oben ausgeführten Gründen ist unerheblich, ob das Kriterium auch im Informationssystem Organisationsgrundlagen hinterlegt ist.

56Dass es sich hier nicht um ein Kriterium handelt, das speziell die Auswahl des Beigeladenen ermöglichen soll, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass neben diesem auch vier weitere Stabsoffiziere im Bewerberfeld das Kriterium erfüllten. Zum anderen war bereits für die Besetzung des früheren Referatsleiterdienstpostens, dessen Aufgaben in dem streitigen Unterabteilungsleiterdienstposten aufgegangen sind, im Wesentlichen dieselbe Forderung erhoben worden. Bereits im Planungsbogen für dieses Auswahlverfahren ist als dienstpostenbezogene Voraussetzung nämlich "BtlKdr o. vglb." angeführt. Insofern schreibt der Dienstherr konsequent ein Erfordernis fort, für das sich angesichts der Erweiterung des Aufgabenbereiches des Dienstpostens und seiner Aufwertung in der Behördenhierarchie von der Referats- zur Unterabteilungsleitung gleichsam erst recht hinreichend gewichtige sachliche Gründe finden lassen.

57Da das Kriterium als Indikator für ein den genannten Aufgaben des Dienstpostens entsprechendes Maß an Führungserfahrung dient, ist unerheblich, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr keine "Kampftruppe" vergleichbar einem Bataillon des Heeres ist und in welchem Umfang auf dem streitigen Dienstposten Disziplinarverfahren bearbeitet werden.

58Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass eine entsprechende Verwendung im Konzept des Verwendungsaufbaus für Personalstabsoffiziere oder Stabsoffiziere Recht ... nicht zwingend vorgesehen ist. Der Dienstherr ist im Rahmen seines Organisationsermessens nicht daran gehindert, für einzelne Dienstposten Vorverwendungen zu verlangen, die nicht zwingend von jedem Stabsoffizier zu durchlaufen sind, wenn dies - wie hier - sachliche Gründe in den Aufgaben des Dienstpostens hat.

59Unerheblich ist zudem, ob diese Forderung des Anforderungsprofils in der Vergangenheit für die Besetzung vergleichbarer Dienstposten erhoben wurde oder nicht. Der Dienstherr kann aus den hier angeführten sachlichen Gründen eine entsprechende Praxis ohne Überschreitung seines Organisationsspielraumes ändern.

60(ee) Dem Antragsteller durfte auch rechtsfehlerfrei entgegengehalten werden, dass er diese Anforderung nicht erfüllt, weil er eine Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten nach Maßgabe einer Verfügung seiner personalführenden Stelle - also einer Versetzung, Kommandierung oder die Zustimmung zu einer nicht dienstpostengerechten Verwendung von mehr als sechs Monaten Dauer - nicht vorweisen kann.

61Der Antragsteller hat unstreitig in seinem Werdegang bislang weder den Dienstposten eines Bataillonskommandeurs noch einen vergleichbaren Dienstposten innegehabt, auf dem ihm selbst eine Disziplinarbefugnis der Stufe II zugekommen ist.

62Im Hinblick auf die Forderung nach einer Verwendung mit der Disziplinarstufe II ist unerheblich, dass dem Antragsteller - wie er vorträgt - in seinen Beurteilungen die Eignung für Kommandeursverwendungen bescheinigt worden ist oder ob ihm - wie das Bundesministerium der Verteidigung vorträgt - bislang noch in keiner Auswahlkonferenz für die Kommandeurauswahl eine entsprechende Qualifikation zugesprochen wurde. Denn das Anforderungsprofil stellt nicht darauf ab, ob eine entsprechende Verwendung nach der Eignung möglich wäre, sondern ob der Bewerber auf einem entsprechenden Dienstposten faktisch verwendet wurde und sich dort bewährt hat.

63Unerheblich ist des Weiteren, dass der Antragsteller bereits für eine größere Zahl an Bediensteten Personalverantwortung wahrgenommen hat und dass er in der Ausübung der Disziplinarbefugnis höherer Stufen beratend tätig gewesen ist. Denn der Dienstherr entscheidet im Rahmen seines Organisationsermessens nach sachlichen Gesichtspunkten darüber, welche Kriterien das Anforderungsprofil bilden. Bestimmt er - wie hier - aus an den Aufgaben des Dienstpostens ausgerichteten sachlichen Gründen konkrete Vorverwendungen rechtsfehlerfrei zu zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, ist damit zugleich entschieden, dass weniger weitreichende Vorverwendungen das Anforderungsprofil nicht erfüllen.

643. Der Beigeladene, der keinen (eigenen) Sachantrag gestellt hat, trägt seine Aufwendungen selbst.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:210721B1WB5.21.0

Fundstelle(n):
LAAAH-89997