Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslegungshilfen für prüfende Dritte zu Ziff. 2.4 FAQ Überbrückungshilfe III
Maßgeblichkeit des Begründungs- und Fälligkeitszeitpunkts beim Ansatz förderfähiger Fixkosten
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III, die sich auf die Fördermonate November 2020–Juni 2021 bezieht, ist jüngst bis zum verlängert worden (Ziff. 3.7 FAQ Überbrückungshilfe III [FAQ]). Neben der Verlängerung der Antragsfrist hat [i]Jahn, NWB 52/2020 S. 3908die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III Plus für die Fördermonate Juli–Dezember 2021 eingeführt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de, Mitteilung v. ), deren Antragsvoraussetzungen weitgehend identisch mit denen der Überbrückungshilfe III sind. Zum Leidwesen der Antragsberechtigten sowie prüfender Dritter sind die jeweiligen FAQ, die die Antragsvoraussetzungen näher erläutern sollen, oftmals ungenau, unvollständig oder grammatikalisch fehlerhaft und stellen die Anwender vor Auslegungsprobleme. Diese Schwierigkeiten sollen am Beispiel der berücksichtigungsfähigen Fixkosten (Ziff. 2.4 FAQ) aufgezeigt und Hilfestellungen zur Problemüberwindung gegeben werden. Aus Vereinfachungsgründen beziehen sich die Ausführungen auf die FAQ zur Überbrückungshilfe III. Bei ihrer Übertragung auf die Überbrückungshilfe III Plus sind insbesondere die anderen maßgeblichen Daten und Fris...