Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erdienenszeitraum bei Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz:
Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer vGA. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Januar 1991 im Beitrittsgebiet gegründet wurde. Der alleinvertretungsberechtigte 56-jährige Geschäftsführer hatte das Unternehmen jahrzehntelang in der DDR als Einzelunternehmen betrieben. Die Klägerin setzte die Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fort.
Im November 1991 sagte die Klägerin dem G zu, ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente zu zahlen. Der Anspruch sollte unverfallbar sein, wenn G das 65. Lebensjahr vollendet hatte, zehn Jahre für die Klägerin tätig war und drei Jahre nach Erteilung der Zusage sowie insgesamt zwölf Jahre dem Unternehmen gedient hatte. Ferner wurden G eine dienstzeitunabhängige Invalidenrente sowie zugunsten der Ehefr...