Zuständigkeit des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Leitsatz
1. In Nordrhein-Westfalen werden sämtliche Konzernbetriebe eines Konzerns aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Sachnähe
durch ein und dasselbe Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung steuerlich geprüft.
2. Zur Auslegung des Konzernbegriffs ist mangels Regelung in der AO oder im FVG auf §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen.
3. §§ 15 ff. AktG sind nicht nur auf Aktiengesellschaften, sondern auf sämtliche Unternehmen anzuwenden.
4. Eine natürliche Person ist dann Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne, wenn sie neben der Beteiligung an der Gesellschaft
anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen hat, die nach Art und Intensität die ernsthafte Sorge begründen, sie könne
wegen dieser Bindung ihren aus der Mitgliedschaft folgenden Einfluss auf die Gesellschaft zu deren Nachteil ausüben.
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