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Track 10-11 | Private Veräußerungsgeschäfte: Keine Besteuerung des auf Arbeitszimmer entfallenden Gewinns
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Das hat aktuell der Bundesfinzhof entschieden und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
Auch die nächste Entscheidung betrifft private Veräußerungsgeschäfte mit Immobilien.
Von der Besteuerung ausgenommen sind bekanntlich Immobilien, die im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Fertigstellung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. – Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.
In dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2000 zu Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater ...