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Track 07 | Einnahmenüberschussrechnung: Kein Wahlrecht bei Bilanzierung der Gesellschaft im Ausland
Ausländische gesetzliche Vorschriften, die für eine Personengesellschaft eine Buchführungs- und Abschlusspflicht begründen, können das Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG (und damit die Ermittlung der inländischen Einkünfte durch eine EÜR) für die inländischen Gesellschafter ausschließen. Das Eingreifen der Sperrwirkung setzt dabei nicht voraus, dass die ausländischen gesetzlichen Pflichten mit den deutschen funktions- und informationsgleich sind.
Erwähnenswert sind auch zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Einnahmenüberschussrechnung. Konkret ging es um das sog. Goldfinger-Modell. Die Ausführungen sind aber von allgemeinem Interesse. Im Kern war fraglich, ob inländische Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft ihre Einkünfte in Deutschland für Zwecke des Progressionsvorbehalts durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Recht verpflichtet ist, eine Bilanz zu erstellen.
Nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nur dann ansetzen, wenn sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen u...