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Angabe des Leistungszeitpunkts bzw. -zeitraums in der Rechnung
Ordnungsmäße Rechnungen müssen eine Angabe zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG). Nach Art. 226 Nr. 7 MwStSystRL muss eine Rechnung das „Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung…geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist“ enthalten. Im Gegensatz dazu gestattet § 31 Abs. 4 UStDV aus Vereinfachungsgründen die Angabe eines Kalendermonates als Zeitpunkt einer Lieferung oder sonstigen Leistung. Das BMF hat zur Anwendung der und vom Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
I. Hintergrund
Der V. Senat des BFH hat mit entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wur...