TKG § 219

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 3: Verfahren

Unterabschnitt 3: Gerichtsverfahren

§ 219 Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

  2. die Dauer der Verfahren und

  3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233