TKG § 200
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1: Organisation
§ 200 Mediation
Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediationsverfahrens vorschlagen.
Fundstelle(n):
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RAAAH-89233