TKG § 196
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1: Organisation
§ 196 Jahresbericht
1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Marktdaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten personellen und finanziellen Ressourcen. 2In dem Jahresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über ihre zukünftigen Vorhaben.
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RAAAH-89233