Teil 8: Wegerechte und Mitnutzung
Abschnitt 2: Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
§ 147 Antragsform und Reihenfolge der Verfahren [1]
(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze nach § 72 Absatz 6 sowie den §§ 79, 82, 136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
(2) 1Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete in der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge bei ihm eingehen. 2Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat.
Fundstelle(n):
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RAAAH-89233
1Anm. d. Red.: § 147 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1982) mit Wirkung v. .