TKG § 135
Teil 8: Wegerechte und Mitnutzung
Abschnitt 1: Wegerechte
§ 135 Verjährung der Ansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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RAAAH-89233