TKG § 122
Teil 7: Nummerierung
§ 122 Umgehungsverbot
Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233
Die §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen.
Fundstelle(n):
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RAAAH-89233